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Geseh- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1907.
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Inhalt: Nr. 8. Verordnung, die Aufstellung und den Betrieb beweglicher Dampfkessel auf Messen, Jahrmärkten
und bei Volksfesten betr. S. 9. — Nr. 9. Verordnung, betr. die Abänderung der Berordnung vom
21. September 1874, die Aufhebung von Toten und Scheintoten, ingleichen die Anzeigen über außerordentliche
Vorfälle und die Lebensrettungsprämien betr. S. 11. — Nr. 10. Bekanntmachung, betr. die Gebühren
für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. S. 11.
Nr. 8. Verordnung,
die Aufstellung und den Betrieb beweglicher Dampfkessel auf Messen,
Jahrmärkten und bei Volksfesten betreffend;
vom 25. Januar 1907.
Mie Rücksicht auf die Gefahren, die mir dem Betriebe beweglicher Dampfkessel auf
Messen, Jahrmärkten und bei Volksfesten für die Menschen verbunden sind, die in der
Nähe dieser Kessel oder in dem Aufstellungsraume des Kessels oder in benachbarten, nur
in beschränktem Maße Feuersicherheit bietenden Aufenthaltsräumen verkehren, und im
Hinblick auf den Umstand, daß die in § 12 Ziffer 5 der Verordnung vom 5. September
1890 (G.= u. V.-Bl. S. 121) ersichtliche Vorschrift über die Aufstellung solcher Kessel
eine ausreichende Handhabe zu entsprechenden Maßnahmen nicht bietet, wird hiermit be-
stimmt, daß bei der Aufstellung und dem Betriebe beweglicher Kessel an den bezeichneten
Orten folgenden Vorschriften nachzugehen ist:
1. Soll ein beweglicher Dampfkessel anläßlich einer Messe oder eines Jahrmarktes
oder eines Volksfestes aufgestellt und in Betrieb gesetzt werden, so ist zuvor der zuständigen
Polizeibehörde und Gewerbe-Inspektion die im § 32 der Verordnung vom 5. September
1890 vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. Der betreffende Kessel darf erst in Betrieb
gesetzt werden, nachdem eine feuerpolizeiliche Besichtigung stattgefunden und ergeben hat,
daß die nachstehend unter Nr. 2 bis 5 ersichtlichen Vorschriften Beachtung gefunden haben.
Ausgegeben zu Dresden den 14. Februar 190é6. 2