Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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884. 
Die Ziffer 4 erhält folgenden zweiten Absatz: 
„Der Genehmigung der Ober-Ersatzkommission bedarf es ferner, wenn ein 
Truppen--(Marine-)teil in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März eines Jahres 
einen Militärpflichtigen annehmen will, der im Besitz eines gültigen Meldescheins 
sich befindet, aber in der angegebenen Zeit desselben Jahres als tauglich vorge— 
mustert worden ist.“ 
888. 
Im Absatze 2 der Ziffer 3 ist für „Befähigung“ zu setzen: „bestandene Prüfung“. 
889. 
Die Ziffer 2 erhält folgenden Zusatz: 
„Die in Ostasien wohnhaften Deutschen dürfen die Berechtigung bei der Prüfungs- 
kommission für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau nachsuchen (8 2, 7).“ 
Die Ziffer 5ec erhält folgende Fassung: 
„C) es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen. In 
diesem Falle ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende 
geprüft sein will (Anlage 2 § 1), und ferner ob, wie oft und wo er sich der 
Prüfung vor einer Prüfungskommission bereits unterzogen hat. Auch hat der sich 
Meldende einen selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen." 
8 90. 
In Ziffer 2 a tritt hinter „der zweiten Klasse“ ein Anmerkungszeichen 7) und an 
den Schluß der Seite folgende Anmerkung: 
„7) d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der Unter-Sekunda (nach weit verbreiteter Bezeich- 
nung) bei Vollanstalten." 
In Ziffer 2 tritt hinter „der ersten Klasse“ ein Anmerkungszeichen —) und an den 
Schluß der Seite folgende Anmerkung: 
t ni d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen Nichtvoll— 
anstalten.“ 
In Ziffer 2c wird hinter „Reifeprüfung“: „(Schlußprüfung)“ eingefügt. 
In Ziffer 4 Absatz 1 werden die Worte „Reifezeugnisse für die erste Klasse“ ersetzt 
durch: „Zeugnisse der Reife für die erste Klasse". 
In Ziffer 4 Absatz 2 wird hinter „Reifezeugnissen“ eingeschaltet: „(Zeugnissen über 
die bestandene Schlußprüfung)“.
	        
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