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884.
Die Ziffer 4 erhält folgenden zweiten Absatz:
„Der Genehmigung der Ober-Ersatzkommission bedarf es ferner, wenn ein
Truppen--(Marine-)teil in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März eines Jahres
einen Militärpflichtigen annehmen will, der im Besitz eines gültigen Meldescheins
sich befindet, aber in der angegebenen Zeit desselben Jahres als tauglich vorge—
mustert worden ist.“
888.
Im Absatze 2 der Ziffer 3 ist für „Befähigung“ zu setzen: „bestandene Prüfung“.
889.
Die Ziffer 2 erhält folgenden Zusatz:
„Die in Ostasien wohnhaften Deutschen dürfen die Berechtigung bei der Prüfungs-
kommission für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau nachsuchen (8 2, 7).“
Die Ziffer 5ec erhält folgende Fassung:
„C) es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen. In
diesem Falle ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende
geprüft sein will (Anlage 2 § 1), und ferner ob, wie oft und wo er sich der
Prüfung vor einer Prüfungskommission bereits unterzogen hat. Auch hat der sich
Meldende einen selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen."
8 90.
In Ziffer 2 a tritt hinter „der zweiten Klasse“ ein Anmerkungszeichen 7) und an
den Schluß der Seite folgende Anmerkung:
„7) d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der Unter-Sekunda (nach weit verbreiteter Bezeich-
nung) bei Vollanstalten."
In Ziffer 2 tritt hinter „der ersten Klasse“ ein Anmerkungszeichen —) und an den
Schluß der Seite folgende Anmerkung:
t ni d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen Nichtvoll—
anstalten.“
In Ziffer 2c wird hinter „Reifeprüfung“: „(Schlußprüfung)“ eingefügt.
In Ziffer 4 Absatz 1 werden die Worte „Reifezeugnisse für die erste Klasse“ ersetzt
durch: „Zeugnisse der Reife für die erste Klasse".
In Ziffer 4 Absatz 2 wird hinter „Reifezeugnissen“ eingeschaltet: „(Zeugnissen über
die bestandene Schlußprüfung)“.