Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

—  26  —

884.
Die  Ziffer  4  erhält  folgenden  zweiten  Absatz:

„Der  Genehmigung  der  Ober-Ersatzkommission  bedarf  es  ferner,  wenn  ein
Truppen--(Marine-)teil  in  der  Zeit  vom  1.  Februar  bis  31.  März  eines  Jahres
einen  Militärpflichtigen  annehmen  will,  der  im  Besitz  eines  gültigen  Meldescheins
sich  befindet,  aber  in  der  angegebenen  Zeit  desselben  Jahres  als  tauglich  vorge—
mustert  worden  ist.“

888.

Im  Absatze  2  der  Ziffer  3  ist  für  „Befähigung“  zu  setzen:  „bestandene  Prüfung“.

889.
Die  Ziffer  2  erhält  folgenden  Zusatz:
„Die  in  Ostasien  wohnhaften  Deutschen  dürfen  die  Berechtigung  bei  der  Prüfungskommission
  für  Einjährig-Freiwillige  in  Tsingtau  nachsuchen  (8  2,  7).“
Die  Ziffer  5ec  erhält  folgende  Fassung:

„C)  es  ist  in  der  Meldung  das  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  auszusprechen.  In
diesem  Falle  ist  anzugeben,  in  welchen  zwei  fremden  Sprachen  der  sich  Meldende
geprüft  sein  will  (Anlage  2  §  1),  und  ferner  ob,  wie  oft  und  wo  er  sich  der
Prüfung  vor  einer  Prüfungskommission  bereits  unterzogen  hat.  Auch  hat  der  sich
Meldende  einen  selbstgeschriebenen  Lebenslauf  beizufügen."

8  90.

In  Ziffer  2  a  tritt  hinter  „der  zweiten  Klasse“  ein  Anmerkungszeichen  7)  und  an
den  Schluß  der  Seite  folgende  Anmerkung:
„7)  d.  h.  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  Unter-Sekunda  (nach  weit  verbreiteter  Bezeichnung)
  bei  Vollanstalten."
In  Ziffer  2  tritt  hinter  „der  ersten  Klasse“  ein  Anmerkungszeichen  —)  und  an  den
Schluß  der  Seite  folgende  Anmerkung:
t  ni  d.  h.  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  obersten  Klasse  bei  siebenstufigen  Nichtvoll—
anstalten.“

In  Ziffer  2c  wird  hinter  „Reifeprüfung“:  „(Schlußprüfung)“  eingefügt.

In  Ziffer  4  Absatz  1  werden  die  Worte  „Reifezeugnisse  für  die  erste  Klasse“  ersetzt
durch:  „Zeugnisse  der  Reife  für  die  erste  Klasse".

In  Ziffer  4  Absatz  2  wird  hinter  „Reifezeugnissen“  eingeschaltet:  „(Zeugnissen  über
die  bestandene  Schlußprüfung)“.