Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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8127. 
Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
„Die Auswahl und Bezeichnung der einzelnen Offiziere und Mannschaften bleibt 
den Bahnverwaltungen überlassen, soweit nicht Offiziere und Offizierstellvertreter 
unter namentlicher Bezeichnung von dem Chef des Generalstabs der Armee oder 
dem Inspekteur der Verkehrstruppen für die von ihnen aufzustellenden Formationen 
beansprucht werden. Es dürfen nur Personen ausgewählt werden, die für die 
bezeichneten Stellen völlig geeignet sowie felddienstfähig sind. 
Falls unter den namentlich angeforderten Beamten sich einzelne besonders schwer 
zu ersetzende befinden, bleibt es den Bahnverwaltungen anheimgestellt, Anträge 
auf ihre Belassung in ihren Dienststellen bei der anfordernden Stelle vorzulegen.“ 
Ziffer 4 erhält folgende Fassung: 
„Nach stattgehabter Verteilung, spätestens bis 1. Dezember j. J. reichen die Bahn— 
verwaltungen dem Inspekteur der Verkehrstruppen namentliche Listen der von ihnen 
bezeichneten Offiziere und Mannschaften nach Muster 21 ein. Muster 21. 
Dieser teilt sodann den Generalkommandos mit, wie viele und welche Offiziere äiste der für 
Z . . eldeisenbahn= 
und Mannschaften, von welchen Bahnverwaltungen und wohin dieselben ein- formatioahn 
zuberufen sind und welche Offiziere als Ersatz für Ausfall zur Verfügung der Stichr 
Inspektion stehen. unschaften. 
Bezüglich der Offiziere und Offizieraspiranten (Vizefeldwebel und Vizewacht- 
meister) ist jede eingetretene Veränderung durch Tod, Ausscheiden aus dem Eisenbahn- 
dienst, Uberweisung zu einem anderen Bezirkskommando oder zu einer anderen 
Eisenbahndirektion unverzüglich seitens des bisherigen Bezirkskommandos der 
Inspektion der Verkehrstruppen zu melden. 
Ersatz für Abgang an Offizieren wird durch die Inspektion der Verkehrstruppen 
aus der Zahl der ihr über den eigentlichen Bedarf zur Verfügung gestellten oberen 
Eisenbahnbeamten sicher gestellt und den betreffenden Generalkommandos mitgeteilt. 
Treten Anderungen hinsichtlich der bestimmten Mannschaften ein, so haben 
die Generalkommandos im Benehmen mit den Bahnverwaltungen Ersatz sicher 
zu stellen. Mitteilung über solche Neubestimmungen erfolgt durch Vermittlung 
des Generalkommandos an die Inspektion der Verkehrstruppen. 
In Sachsen und Württemberg erfolgt die Einreichung der Listen usw. durch 
Vermittlung des zuständigen Kriegsministeriums." 
Hinter § 128 ist einzufügen:
	        
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