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Als anzeigepflichtige und zuständige Polizeibehörden im Sinne dieser Bekanntmachung
sind die in § 1 Ziffer 4 der Ausführungsverordnung vom 12. Dezember 1900 (G. u.
V.-Bl. S. 967) bezeichneten Behörden — Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand,
Gutsvorsteher — anzusehen, während hinsichtlich der Militärbehörden, welche für die Be-
nachrichtigungen in Betracht kommen, das in der angezogenen Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 22. Juli 1902 Verordnete zu gelten hat.
Dresden, den 1. Februar 1907.
Die Ministerien des Kriegs und des Innern.
Frhr. v. Hausen. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Dietze.
Nr. 14. Verordnung,
die Ausschüsse für die Wahl der Schöffen und Geschworenen in den von
der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommenen Städten
betreffend;:
vom 21. Februar 1907.
Mit Allerhöchster Genehmigung und im Einverständnisse des Ministeriums des Innern
wird der § 6 Absatz 5 der Verordnung, die Schöffen und Geschworenen betreffend, vom
23. September 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 375) dahin abgeändert:
Für die Ausschüsse, die bei den Amtsgerichten zu Dresden, Leipzig, Chemnitz und
Plauen zusammentreten, werden je vier Vertrauensmänner von dem Stadtrat und den
Stadtverordneten in gemeinsamer Sitzung und je drei von der Bezirksversammlung gewählt.
Für den Ausschuß bei dem Amtsgerichte Zwickau werden drei Vertrauensmänner von dem
Stadtrat und den Stadtverordneten gemeinsam und vier von der Bezirksversammlung
gewählt.
Dresden, den 2 1. Februar 1907.
Ministerium der Justiz.
Dr. Otto.
Kurth.