— 76 —
Aufnahme.
.
4 Zuständigkeit.
Über die Aufnahme beschließt in jedem Falle das Ministerium des Kultus und öffent-
lichen Unterrichts.
)
Behördliche Vermittelung.
Alle Gesuche um Aufnahme sind zunächst und zwar rechtzeitig d. h. spätestens ein
Vierteljahr vor Ostern bei der Behörde (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Guts-
vorsteher) des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes anzubringen. Bei Kindern, deren
Vater seinen dienstlichen Wohnsitz außerhalb Sachsens angewiesen erhalten hat, ist das Ge-
such bei der Behörde desjenigen Ortes anzubringen, wo der Vater zuletzt in Sachsen seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat.
Die Behörde hat dafür zu sorgen, daß die dem Gesuche beizugebenden Zeugnisse und
Bescheinigungen beschafft werden, soweit nötig, selbst Erörterungen anzustellen und sodann
die Gesuche samt Unterlagen dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts zu
überreichen.
810.
Unterlagen.
Den Aufnahmegesuchen sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. der nach der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die fortlaufende
Statistik der Taubstummen betreffend, vom 10. Februar 1902 (G.= u. V.Bl. S. 95) vom
Bezirksarzte ausgefüllte Fragebogen in doppelten Exemplaren,
2. ein bezirksärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des aufzunehmenden
Kindes.
Das Zeugnis muß auf persönlicher Untersuchung des Kindes beruhen und sich darüber
aussprechen, ob das Kind in dem Grade gesund ist, daß es in einer Taubstummenanstalt
ausgebildet werden kann, ob es insbesondere frei ist von den in § 5 unter 1 bis 3 er-
wähnten Krankheiten und Gebrechen, von allen mit Ansteckung drohenden Ubeln, ekelhaften
Ausschlägen und anderen chronischen Krankheiten, endlich ob es reinlich ist.
3. der Impfschein beziehentlich Wiederimpfschein,
4. ein von der Direktion einer der beiden Taubstummenanstalten ausgestelltes Zeugnis
über die Aufnahmefähigkeit.
Zu dem Zwecke ist jedes Kind vor Einreichung des Aufnahmegesuchs dem Direktor
einer der beiden Taubstummenanstalten oder dessen Stellvertreter persönlich vorzustellen,