Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Klassen  und
Klassenkurse.

Trennung  der
Rlassen  im
Unterrichte.

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Vom  Turnen  und  Singen  kann  der  Rektor  auf  Grund  eines  ärztlichen  Zeugnisses  zeitweilig
  oder  auf  die  Dauer  befreien,  vom  Gesangsunterrichte  auch  dann,  wenn  vom  Gesanglehrer
  völliger  Mangel  an  Befähigung  zum  Singen  bezeugt  wird.

Schüler,  in  deren  Bekenntnisse  kein  Unterricht  erteilt  wird,  sind  von  den  Religionsstunden
durch  den  Rektor  zu  entbinden,  wenn  sie  das  14.  Lebensjahr  vollendet  haben  oder  der  Nachweis
  von  ihnen  beigebracht  wird,  daß  für  ihren  Religionsunterricht  möglichst  gesorgt  ist.  Dabei
wird  erwartet,  daß  für  Schüler  evangelisch-reformierten  Bekenntnisses  Gesuche  um  Befreiung
vom  Religionsunterrichte  möglichst  unterbleiben.  Von  römisch-katholischen  Schülern  ist,  auch
wenn  sie  das  1  4.  Lebensjahr  überschritten  haben,  die  Vorlegung  eines  Zeugnisses  über  den
ordnungsmäßigen  Besuch  des  katholischen  Religionsunterrichtes  einzufordern.

Dauernde  Befreiungen  vom  Unterrichte  in  einem  anderen  wissenschaftlichen  Fache  sind
ausgeschlossen.  Zeitweilige  Befreiungen  aus  besonderen  Anlässen  kann  nur  das  Ministerium
verfügen.

Schüler,  die  in  den  Pflichtfächern  erhebliche  Schwächen  zeigen,  können  durch  Beschluß  des
Lehrerkollegiums  von  der  Teilnahme  am  Unterrichte  in  wahlfreien  Fächern  ausgeschlossen
werden.

8  3.  Der  Unterricht  ist  nach  dem  Klassensysteme  zu  erteilen,  so  daß  jeder  Schüler  in
allen  Fächern  an  dem  Unterrichte  einer  bestimmten  Klasse  teilzunehmen  hat  und  imstande  sein
muß,  diesem  mit  Nutzen  zu  folgen.

Die  Oberrealschule  hat  9  aufsteigende  Klassen  mit  Jahreskursen,  die  von  Ostern  zu
Ostern  gehen,  nämlich:

3  Unterklassen  [Sexta,  Quinta,  Quartal,
3  Mittelklassen  Untertertia,  Obertertia,  Untersekundaj,
3  Oberklassen  [Obersekunda,  Unterprima,  Oberprima)j,

Ganz  ausnahmsweise  können  besonders  begabte  und  fleißige  Schüler  zu  Michaelis  in  die
nächst  höhere  Klasse  befördert  und  bei  andauernd  guter  Bewährung  Ostern  darauf  wiederum
versetzt  werden.

In  der  Oberprima  hat  jeder  Schüler  ein  volles  Jahr  zu  verbleiben.

Schüler,  die  die  Lehrziele  ihrer  Klasse  am  Ende  eines  Schuljahres  nicht  erreicht  haben,
sind  darin  noch  ein  weiteres  Jahr  zurückzuhalten.  Erreicht  ein  Schüler  auch  nach  zweijährigem
Besuche  einer  Klasse  ihr  Lehrziel  nicht,  so  ist  nach  den  Bestimmungen  in  §  57  Alsatz  4  zu
verfahren.

8  4.  Sämtliche  Klassen  empfangen  getrennten  Unterricht.  Doch  soll  die  Vereinigung
der  beiden  Primen  in  einzelnen  Fächern  zugelassen  werden,  wenn  eine  von  ihnen  weniger  als
1  0  Schüler  zählt,  beide  zusammen  weniger  als  30.