Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

— 183 — 
Weise ist die praktische Ubung in der Benutzung erdkundlicher Anschauungsmittel (8 20) 
darzutun. 
2. Behufs Feststellung der Übung im Kartenzeichnen und geographischen Zeichnen 
(7 20), im geometrischen Zeichnen (§ 22) und in einfacher bildlicher Darstellung von 
Pflanzen= und Tierformen (§§ 26 und 27) haben die Kandidaten, welche eine Lehrbefähigung 
in den betreffenden Fächern nachweisen wollen, bei Ablieferung der Hausarbeiten auch 
selbständig gefertigte Zeichnungen vorzulegen (vergl. § 28,4). 
831. 
Lehrprobe. 
Nach der schriftlichen, aber vor der mündlichen Prüfung hat der Kandidat noch eine 
praktische Prüfung durch Ablegung einer Lehrprobe zu bestehen. Sie erfolgt unter Ausschluß 
der Offentlichkeit vor dem damit beauftragten Mitgliede des Prüfungsausschusses. Die 
übrigen Mitglieder haben Zutritt. Das Lehrfach, in dem die Lehrprobe abgelegt wird 
(nicht den einzelnen Gegenstand), hat der Kandidat aus den von ihm gewählten Fächern 
(§9,3) selbst zu wählen. UÜber das Ergebnis der Lehrprobe ist ein Zeugnis zu erteilen, 
das ausspricht, ob sie „mit Auszeichnung“, „gut“, „befriedigend“ oder „wenig befrie- 
digend“ abgelegt worden ist. 
832. 
Zurückweisung von der Fortsetzung der Prüfung. 
1. Wenn keine der Hausarbeiten (8 28) des Kandidaten als mindestens „genügend“ 
befunden wird, so steht dem Prüfungsausschuß zu, ihn von der Fortsetzung der Prüfung 
zurückzuweisen und die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Dasselbe steht dem Prü— 
fungsausschuß zu, wenn durch die Klausurarbeiten (8 29) des Kandidaten in Verbindung 
mit seiner häuslichen Facharbeit (§ 28,1) unzweifelhaft festgestellt ist, daß er auch bei 
günstigem Ergebnis der mündlichen Prüfung nicht einmal zu einer Ergänzungsprüfung 
(§ 35,83) berechtigt sein würde. Unter den bezeichneten Voraussetzungen bleibt diese Be- 
fugnis auch dann bestehen, wenn der Kandidat erklärt, von der Prüfung zurücktreten zu 
wollen. 
2. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn hinsichtlich der sitt- 
lichen Unbescholtenheit des Kandidaten sich nachträglich begründete Zweifel ergeben haben 
(vergl. § 7,2). Zuständig hierfür ist der Vorsitzende der Kommission. 
33. 
Einberufung r unoblichen Prüfung. 
1. Die Einberufung des Kandidaten zur mündlichen Prüfung und zu den mit ihr 
verbundenen Ermittelungen (§§ 29 bis 31) erfolgt schriftlich durch den Leiter des Prü- 
fungsausschusses.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.