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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1873
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873.
Volume count:
1
Publisher:
Carl Heymann's Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Zentral-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873.

law_gazette

Title:
Stück No. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
5. Konsulat-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Kapitel I. Die Landwirthschaft.
  • Kapitel II. Die Nebenzweige der Landwirthschaft.
  • Kapitel III. Das Forstrecht.
  • Kapitel IV. Das Bergrecht.
  • Kapitel V. Das Baupolizeirecht.
  • Kapitel VI. Gewerbe und Handel.
  • Kapitel VII. der Staat und die arbeitenden Klassen.
  • § 128. Einleitung.
  • I. § 129. Das Gesinde.
  • II. § 130. Landwirthschaftliche Arbeiter.
  • III. § 131. Bergarbeiter.
  • IV. Die gewerblichen Arbeiter.
  • V. Krankenversicherung der Arbeiter.
  • § 137. Einleitung.
  • § 138. Reichsgesetzliche Bestimmungen.
  • VI. § 139. Schiffsmannschaft auf Seeschiffen.
  • Kapitel VIII. Der öffentliche Verkehr.
  • Kapitel IX. Der Kreditverkehr.
  • Kapitel X. Das Maß-, Gewichts- und Geldwesen.
  • Kapitel XI. Der Staat und die wirthschaftliche Noth.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

4. Der Staat u. d. wirthsch. Leben. — Kap. 1. Der Staat u. die arbeit. Klassen. 553 
Württemberg, AusscGes. zu dem Gesetz über den Unterstützungswohnsitz v. 23. April 
1873. Art. 20; Baden, Armenges. v. 5. Mai 1870, 5 34.) Nach der GewmO. 
é 141 b konnte für gewerbliche Arbeiter, welche nach Maßgabe dieser Landesgesetze 
Beiträge zum Zwecke der Krankenunterstützung zu entrichten hatten, die Verpflich- 
tung zur Betheiligung an einer eingeschriebenen Hilfskasse nicht begründet werden. 
9r 138. 
Reichsgesetzliche Bestimmungen. 
I. Das Reichsgesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter 
v. 15. Juni 1883 ) begründet kraft Gesetzes für alle versicherungspflich- 
tigen Arbeiter eine Versicherung gegen den Schaden, der durch vorübergehenre 
Krankheit oder durch eine hierdurch verursachte vorübergehende Erwerbslosig- 
keit herbeigeführt wird. Versicherungspflichtig sind alle Arbeiter,:) welche 
gegen Lohn oder Gehalt und dauernd 9) in Bergwerken, Salinen, Aufberei- 
tungsanstalten, Brüchen oder Gruben, auf Werften, bei Bauten, in Betrieb- 
stätten der Gewerbetreibenden," im Eisenbahn= und Binnendampfschiffahrts- 
betrieb, oder endlich überhaupt in solchen Betrieben beschäftigt sind, in denen 
Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke dauernd zur 
Anwendung kommen. Von dieser gesetzlichen Versicherung sind nur die- 
jenigen der angeführten Arbeiter ausgenommen, welche die Mitglied- 
schaft in einer auf Grund des Reichsgesetzes v. 7. April 1876 errichteten 
eingeschriebenen Hilfskasse oder in einer anderen nach Landesrecht be- 
stehenden Hilfskasse erworben haben, sofern diese Hilfskasse mindestens 
diejenigen Leistungen gewährt, welche die Gemeinden als Krankenunter- 
stützung nach Maßgabe des Reichsgesetzes zu gewähren haben (6 75). 5 
Die Versicherungssumme, die bei Eintritt des Schadens zu zahlen ist, wird 
  
1. Die Bestimmungen des Gesetzes ktreten, soweit sie die Beschlußsassung über die statutarische 
Einführung des Versicherungszwangs, sowie die Herstellung der zur Durchführung desselben dienen- 
den Einrichtungen betrefsen, mit dem 1. Dez. 1883, die übrigen mit dem 1. Dez. 1884 in Krast 
(5 88). 
2) Das Geseß unterscheidet Arbeiter und Betriebsbeamte, ohne eine Definition der letzteren zu 
geben. Es sind darunter solche Angestellte in den angeführten Betrieben zu verstehen, welche von 
#dem Unternehmer mit der Beaufsichtigung oder Leitung des Betriebs oder einzelner Theil desselben 
derart beaustragt sind, daß hierin der wesentliche Theil ihrer Funktionen liegt. Betriebsbeamte. 
deren Ardeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 6⅝ 4 für den Arbeitstag übersteigt, sind von der 
krast Gesetzes eintretenden Zwangsversicherung ausgenommen (5 1). — Staats= und Kommunal= 
beamte, die einen festen Gehalt beziehen, unterliegen der Zwangsversicherung überhaupt nicht § 3# 
3) d. h. sofern ihre Beschäftigung nicht ihrer Natur nach eine vorübergehende noch durch den 
Arbeitervertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist ( 1). 
an 4 usstnemmen sind Handlungsgehilsen und lehrlinge und Gehilsen und Lehrlinge in Apo- 
tlen (8 2). 
5) Die Errichtung einer Hilfskasse, der Zwang zum Beitritt zu derselben sowie die Verpflich- 
tung der Arbeilgeber, Beiträge zu zahlen, können durch Ortsstatut nicht mehr angeordnet werden. 
wie dies nach GewO. 5 111—141 7 möglich war. In betreff der Verfassung und Verwaltung der 
eingeschriebenen Hilsslassen ist das Reichsges. v. 7. April 1976 in Geltung geblieben, soweit dessen
	        

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