Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

26  II.  Theil:

II.  Wenn  die  Anzeige  geschehen,  nachdem  er  Soldat  geworden,
  so  sind  die  Militärgerichte  zuständig,  außer

III.  es  handelt  sich  um  Ungehorsam  eines  zur  Zeit  der
Anzeige  gerade  Beurlaubten,  in  welchem  Falle  die  bürgerlichen
Gerichte  auch  gegen  den  eingereihten  Soldaten  zuständig  find.

IV.  Nach  dem  neuen,  mit  1.  Januar  1870  geltenden  Militär-Strafgesetzbuch
  gehören  Ungehorsam  und  Widerspenstigkeit
ausnahmslos  zur  Zuständigkeit  der  bürgerlichen  Strafgerichte  (siehe
Beilage  II.  Art.  2).

168.  Welches  von  den  bürgerlichen  oder  Militärgerichten
ist  das  zuständige?!
#  I.  Von  den  ersteren  dasjenige,  in  dessen  Bezirk  der  betreffende
  Angeschuldigte  heimatsberechtigt  ist;
II.  von  den  Militärgerichten  das,  zu  dessen  Heeresabtheilung
  der  Angeschuldigte  gehört.

169.  Wer  veranlaßt  die  Einschreitung  wegen  jener  Wehrpflichtverletzungen?


Diejenige  Behörde,  gegen  welche  oder  bei  welcher  die  Pflichtverletzung
  geschehen.

§  5.  Verfahren.

170.  Wornachrichtet  sich  das  Verfahren!
Nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften,  soweit  nichts
Besonderes  festgesetzt  ist.

171.  Was  sind  das  für  Besonderheiten?

I.  Es  gibt  keine  Zusatzfristen  und  es  brauchen  daher,
auch  wenn  der  Abwesende  in  dieser  Frist  schlechterdings  nicht  erscheinen
  könnte,  zwischen  Ladung  und  Verhandlung  nie  mehr  als
drei  Tage  zu  liegen;

II.  es  wird  jedem  Abwesenden  ein  Vertheidiger  bestellt;

III.  diesem  steht  das  Rechtsmittel  der  Berufung  und
per  Nichtigkeitsbeschwerde  offen,  nicht  auch  das  Recht  des  Einpruchs:


IV.  gegen  Definitiv  -Erkenntnisse  steht  den  in  Abwesenheit
Verurtheilten  das  Recht  des  Einspruchs  so  lange  zu,  als  ihre
Wehrpflicht  dauert.