Contents : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Außer  den  Ferien  soll  in  der  Regel  keinem  auf  einer  diesseitigen  Universität
  Studirenden  von  den  Universitäts-Behörden  die  Erlaubniß  zu
einer  Reise  ertheilt,  und
diese  Erlaubniß  als  Ausnahme  von  der  Regel  nur  dann  gewährt  werden,
  wenn  der  Studirende  nachweiset,  daß  sein  Vater  oder  Vormund
die  Reise,  welche  sowohl  der  Zeit  als  den  zu  besuchenden  Gegenden
nach  bestimmt  anzugeben  ist,  genehmigt  und  die  erforderlichen  Geldmittel
  dazu  bewilligt  hat.
Zu  Reisen  nach  anderen  Universitäten,  sowohl  während  als  außerhalb
der  Ferien,  ist  die  Genehmigung  des  Königl.  Ministeriums  der  Geistlichen-,
Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten  unter  bestimmter  Angabe
des  Zweckes  der  Reise  nachzusuchen,  und  es  darf  die  Reise  nur  mit
dieser  Genehmigung  erfolgen.
Eine  Abweichung  von  den  Bestimmungen  unter  1  bis  3  kann  nur  von
dem  Regierungsbevollmächtigten  in  solchen  Fällen,  wo  Gefahr  im  Verzuge
  ist,  nachgegeben  werden,  und  wird  dieser  solches  alsdann  im  Reise-Erlaubnißscheine
  bemerken.

Die  Polizey-Behörden  haben  den  Studirenden,  welche  sich  bey  Reisen
  innerhalb  des  Landes  vurch  vorschriftsmaßige  Erlaubnißscheine,  sowie
bey  Reisen  außerhalb  des  Preußischen  Staates  durch  vorschriftömaßigen
Ausgangs-Paß  nicht  gehörig  legitimiren,  die  Fortsebung  der  Reise
nicht  zu  gestatten,  dieselben  vielmehr  nach  dem  Universitäts  -Orte,  wo
sie  studieren,  mit  vorgeschriebener  Reise-Route  zurückzuweisen.
Studirenden,  welche  an  geheimen  Verbindungen  Theil  genommen  haben,
oder  dieser  Theilnahme  verdächtig  sind,  wird  von  den  diesseitigen  Universitäts-Behörden
  nur  die  Reise  nach  ihrer  Heimath  nachgegeben  werden,
  und  ist  diesen  Studirenden  eine  beschränkte  Reise-Route  mit  Vermeidung
  aller  Universitäts  -Orte  auszustellen.

Ausländer,  welche  auf  auswärtigen  Universitäten  studirt  haben,  können
in  diesseitigen  Staaten  nur  eingelassen  werden,  wenn  sie  mit  einem
diesseitigen  Ministerial-Passe  oder  ihre  auswärtigen  Pässe  mit  dem  Visa
der  betreffenden  Königlich  Preußischen  Gesandtschaft  versehen  sind.
Treffen  dergleichen  ausländische  Studirende  ohne  obige  Legitimation
ein:  so  ist  ihnen  die  Fortsetzung  ihrer  Reise  ohne  meine  ausdrückliche
Genehmigung  nicht  zu  gestatten,  sie  sind  vielmehr,  wenn  sie  nicht  sofort