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Außer den Ferien soll in der Regel keinem auf einer diesseitigen Universität
Studirenden von den Universitäts-Behörden die Erlaubniß zu
einer Reise ertheilt, und
diese Erlaubniß als Ausnahme von der Regel nur dann gewährt werden,
wenn der Studirende nachweiset, daß sein Vater oder Vormund
die Reise, welche sowohl der Zeit als den zu besuchenden Gegenden
nach bestimmt anzugeben ist, genehmigt und die erforderlichen Geldmittel
dazu bewilligt hat.
Zu Reisen nach anderen Universitäten, sowohl während als außerhalb
der Ferien, ist die Genehmigung des Königl. Ministeriums der Geistlichen-,
Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten unter bestimmter Angabe
des Zweckes der Reise nachzusuchen, und es darf die Reise nur mit
dieser Genehmigung erfolgen.
Eine Abweichung von den Bestimmungen unter 1 bis 3 kann nur von
dem Regierungsbevollmächtigten in solchen Fällen, wo Gefahr im Verzuge
ist, nachgegeben werden, und wird dieser solches alsdann im Reise-Erlaubnißscheine
bemerken.
Die Polizey-Behörden haben den Studirenden, welche sich bey Reisen
innerhalb des Landes vurch vorschriftsmaßige Erlaubnißscheine, sowie
bey Reisen außerhalb des Preußischen Staates durch vorschriftömaßigen
Ausgangs-Paß nicht gehörig legitimiren, die Fortsebung der Reise
nicht zu gestatten, dieselben vielmehr nach dem Universitäts -Orte, wo
sie studieren, mit vorgeschriebener Reise-Route zurückzuweisen.
Studirenden, welche an geheimen Verbindungen Theil genommen haben,
oder dieser Theilnahme verdächtig sind, wird von den diesseitigen Universitäts-Behörden
nur die Reise nach ihrer Heimath nachgegeben werden,
und ist diesen Studirenden eine beschränkte Reise-Route mit Vermeidung
aller Universitäts -Orte auszustellen.
Ausländer, welche auf auswärtigen Universitäten studirt haben, können
in diesseitigen Staaten nur eingelassen werden, wenn sie mit einem
diesseitigen Ministerial-Passe oder ihre auswärtigen Pässe mit dem Visa
der betreffenden Königlich Preußischen Gesandtschaft versehen sind.
Treffen dergleichen ausländische Studirende ohne obige Legitimation
ein: so ist ihnen die Fortsetzung ihrer Reise ohne meine ausdrückliche
Genehmigung nicht zu gestatten, sie sind vielmehr, wenn sie nicht sofort