Nr.
Sachbetreff.
Gebühren
Mindest- Höchst-
Betrag
Feststehender
Betrag
von
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(G.= u.
Abbauscheine für Kohlenbergbautreibende (A. B. G. § 4
Absatz 2 bis 4; A. V. O. z. A. B. G. §§ 1 und 2).
a) Erteilung eines Abbauscheines oder eines Nachtrags
zu einem solchen
bei Feldern bis zu 10 ha
für jede 10 ha mehr
Angefangene 10 ha werden für voll gerechnet.
b) Zurückziehung eines solchen.
Hier werden obige Sätze zur Hälfte erhoben.
Anfertigung von Abschriften, Zeichnungen oder Abzeich-
nungen, soweit nicht in der Sache sonstige Gebühren
erhoben werden,
a) für den Bogen
b) für jede angefangene Seite
c) Zeichnungen und Abzeichnungen
für jede Arbeitsstunde .
(Angefangene Stunden werden als voll gerechnet.)
Amtshandlungen im allgemeinen, welche vorwiegend im
Privatinteresse eines Beteiligten vorgenommen werden
und für welche kein anderer Gebührensatz vorgesehen ist,
a) falls keine Vorerörterungen nötig waren
b) einschließlich notwendiger Vorerörterungen
Arbeitsordnungen.
a) Prüfung von Arbeitsordnungen und Nachträgen
zu solchen oder von Teilen der Arbeitsordnungen
b) gänzliche oder teilweise Befteiung von dem Erlasse
einer Arbeitsordnung
Beglaubigungen, soweit nicht in der Sache soustige Ge—
bühren erhoben werden,
a) von Abschriften für jede angefangene Seite 5 *
mindestens aber .
b) von Unterschriften oder vandzeichen von einer
Person .. ..
von jeder weiteren Pers on in derselben Sache .
zusammen für einen Beglanbigungsvermerk jedoch
nicht mehr als ..
c)vonZuchnunqenund Abzeichnungen.
„A. B. G.“ bedeutet:
„A. V. O. z. A. B. G.“ bedeutet:
Hier werden die Sätze unter 2c erhoben.
Verordnung zur Ausführung des
V.= Bl. I. S. 1094).
100
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Allgemeines Berggesetz vom 16. Juni 1368 (G.= U. V.-Bl. I. S. 351).
Allgemeinen Berggesetzes
vom 2. Dezember 1868