Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

  
Nr. 
Sachbetreff. 
Gebühren 
Mindest- Höchst- 
Betrag 
  
Feststehender 
Betrag 
von 
  
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(G.= u. 
Abbauscheine für Kohlenbergbautreibende (A. B. G. § 4 
Absatz 2 bis 4; A. V. O. z. A. B. G. §§ 1 und 2). 
a) Erteilung eines Abbauscheines oder eines Nachtrags 
zu einem solchen 
bei Feldern bis zu 10 ha 
für jede 10 ha mehr 
Angefangene 10 ha werden für voll gerechnet. 
b) Zurückziehung eines solchen. 
Hier werden obige Sätze zur Hälfte erhoben. 
Anfertigung von Abschriften, Zeichnungen oder Abzeich- 
nungen, soweit nicht in der Sache sonstige Gebühren 
erhoben werden, 
a) für den Bogen 
b) für jede angefangene Seite 
c) Zeichnungen und Abzeichnungen 
für jede Arbeitsstunde . 
(Angefangene Stunden werden als voll gerechnet.) 
Amtshandlungen im allgemeinen, welche vorwiegend im 
Privatinteresse eines Beteiligten vorgenommen werden 
und für welche kein anderer Gebührensatz vorgesehen ist, 
a) falls keine Vorerörterungen nötig waren 
b) einschließlich notwendiger Vorerörterungen 
Arbeitsordnungen. 
a) Prüfung von Arbeitsordnungen und Nachträgen 
zu solchen oder von Teilen der Arbeitsordnungen 
b) gänzliche oder teilweise Befteiung von dem Erlasse 
einer Arbeitsordnung 
Beglaubigungen, soweit nicht in der Sache soustige Ge— 
bühren erhoben werden, 
a) von Abschriften für jede angefangene Seite 5 * 
mindestens aber . 
b) von Unterschriften oder vandzeichen von einer 
Person .. .. 
von jeder weiteren Pers on in derselben Sache . 
zusammen für einen Beglanbigungsvermerk jedoch 
nicht mehr als .. 
c)vonZuchnunqenund Abzeichnungen. 
  
„A. B. G.“ bedeutet: 
„A. V. O. z. A. B. G.“ bedeutet: 
Hier werden die Sätze unter 2c erhoben. 
Verordnung zur Ausführung des 
V.= Bl. I. S. 1094). 
  
100 
20 
  
  
10 
50 
  
  
  
Allgemeines Berggesetz vom 16. Juni 1368 (G.= U. V.-Bl. I. S. 351). 
Allgemeinen Berggesetzes 
vom 2. Dezember 1868
	        
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