Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

  
Zusätze. 
  
Zu 1. Bei Erteilung eines Nachtrags zu einem Abbauschein wird die Gebühr nur nach dem neuen Feldteile berechnet. 
Zua und b. Es macht keinen Unterschied, auf welchem Wege (z. B. handschriftlich, Schreibmaschine, Vervielfältigung) 
die Abschriften hergestellt sind. 
Zu a. Für bloße Auskunftserteilungen, Ratschläge, Vermittelungen, Anregungen und dergleichen sind keine Kosten 
zu berechnen. 
Zu a und b. Bergamtliche Geschäfte, die den Arbeiterausschuß oder die Beladungs-Vertrauensmänner betreffen, 
gehören zu den kostenfreien Amtshandlungen. 
Zu a und b. Beglaubigungen in Armensachen, in Sachen, die gemeinnützigen Zwecken und der Wohltätigkeit dienen, 
bei Legitimationen zur Berechtigung, Unterstützungen, Entschädigungen, Belohnungen usw. in Empfang zu nehmen, 
und in Angelegenheiten des inneren Dienstes insbesondere solchen, die das Rechnungswesen betreffen usw., haben 
unentgeltlich zu erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.