Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Zusätze. 
  
Zu 12. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob das Recht hinsichtlich aller verleihbaren Mineralien oder nur eines 
Teiles von ihnen aufgegeben wird. 
Wird nur ein Teil des Grubenfeldes eines verliehenen Bergbaurechts aufgegeben oder entzogen, so wird 
außer den auf diesen Teil entfallenden Kosten die Hälfte desjenigen Betrages berechnet, welcher bei einer Ver- 
leihung des verbleibenden Teiles des Grubenfeldes zum Ansatz gekommen wäre. 
Zu 14. Die Gebühren umfassen auch die Amtshandlungen der Ministerial-Instanz. Dagegen sind die Auslagen, 
welche durch die vorgeschriebenen Bekanntmachungen des Bergamtes der Staatskasse erwachsen — wie alle 
Verläge für Zeitungsinserate in kostenpflichtigen Angelegenheiten — neben den Gebühren von der Gewerkschaft 
besonders zu erstatten. 
Zu 16. Etwaige Kosten zur Feststellung des Kurswertes sind besonders zu erheben. 
Zinsleisten, Zins-, Renten= oder Gewinnanteilscheine, die mit der Hauptschuldverschreibung oder Aktie hinter- 
legt werden, sind nicht zu berücksichtigen, dagegen im Bestande verbleibende Erlöse davon von dem Zeitpunkte 
der Vereinnahmung an. 
Gebühren-
	        
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