Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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auch können die erforderlichen Maßregeln von Amts wegen auf seine Kosten getroffen 
werden. Die einzelne Ordnungsstrafe darf den Betrag von 100 . nicht übersteigen. 
(3) Zum Zwecke einer im Steuerinteresse erforderlichen Wertermittelung kann auf 
Antrag und von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von 
Zeugen und Sachverständigen erfolgen. Die Auslagen können den nach Abs. 1 zur Aus- 
kunfterteilung verpflichteten Personen auferlegt werden, wenn sie den Wert unrichtig 
angegeben oder die Richtigkeit einer Schätzung unbegründeter Weise bestritten haben. 
(4) Die in Abs. 2 und 3 bezeichneten amtlichen Handlungen und Entschließungen 
liegen der Steuerbehörde oder der sonstigen für die Verwendung und Einziehung des 
Stempels zuständigen Behörde ob. 
(5) Wer sich zur Entlastung von einer Stempelabforderung oder zur Begründung eines 
Antrags auf Erstattung eines Stempelbetrags auf Tatsachen oder Rechtsverhältnisse be- 
ruft, die aus der Urkunde, um deren Stempelpflichtigkeit es sich handelt, nicht ersichtlich 
sind, hat diese Tatsachen oder Rechtsverhältnisse zu beweisen. 
(6) Die Behörden und Beamten, insbesondere die Notare sind verpflichtet, den Steuer- 
behörden und den für die Verwendung und Einziehung des Stempels zuständigen Behörden 
und Notaren über die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangten, für die Stempelpflichtigkeit der 
Urkunden erheblichen Umstände auf Erfordern Auskunft zu erteilen. 
Verpflichtung zur Bezahlung der Stempelsteuer. 
8 21. (1) Zur Bezahlung der Stempelsteuer sind verpflichtet 
1. bei den von sächsischen Behörden oder Beamten, insbesondere Notaren errichteten 
oder aufgenommenen Urkunden, ingleichen bei Urkunden, die von einem Notar 
entworfen und nach ihrer Vollziehung durch die Beteiligten von ihm öffentlich be- 
glaubigt werden, derjenige, durch den die Errichtung oder Aufnahme der Urkunde 
veranlaßt worden ist, 
2. bei Abtretungen, Auflassungen und ihnen gleichgestellten dinglichen Einigungen (Tarif- 
stelle 4), bei Geschäften der in Tarifstelle 38 Anm. 1 a und b bezeichneten Art, 
bei Eheverträgen, Erbauseinandersetzungen und Schenkungen unter Lebenden, sowie 
bei gegenseitigen Verträgen jeder Art, jedoch mit Ausnahme der unter Nr. 3 be- 
zeichneten Miet= und Pachtverträge, alle Beteiligten, in den Fällen der Tarif- 
stelle 1 Anm. 1, Tarifstelle 23 Anm. 3, Tarifstelle 30 Anm. 1 und Tarif- 
stelle 38 Anm. 1 a und b auch insoweit, als sie bei der Errichtung der Urkunde 
nicht mitgewirkt haben, überdies bei Gesellschaftsverträgen die Gesellschaft, 
3. bei Miet= und Pachtverträgen über in Sachsen gelegene Grundstücke und über Jagd- 
berechtigungen der Mieter oder Pächter, 
1909. 2
	        
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