Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Wird  durchstrichen,  soweit  die  bezeichneten  Fälle  nicht

vorgekommen  sind.

 

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Auf  dem  Tische,  an  welchem  der  Wahlvorstand  Platz  nahm,  wurde  ein  verdecktes  Gefäß  zum  Hineinlegen  der
Stimmzettel  (Wahlurne)  aufgestellt,  nachdem  sich  der  Wahlvorstand  überzeugt  hatte,  daß  die  Wahlurne  leer  sei.
Damit  der  Wähler  unbeobachtet  seinen  Stimmzettel  in  den  Umschlag  stecken  konnte,  war

(Beschreibung  der  Absonderungs-Vorrichtung)

Die  Wähler  erhielten  der  Reihe  nach  zunächst  ein  jeder,  nachdem  er  sich  durch  die  ihm  übersandte  Einladung
oder  auf  Erfordern  sonstwie  über  seine  Person  ausgewiesen  hatte,  einen  amtlich  abgestempelten  Umschlag  der  ihm  und
seinem  Stimmengewicht  zukommenden  Art  ausgehändigt.

Jeder  begab  sich  einzeln  in  den  Nebenraum  —  an  den  Nebentisch  —“),  wo  er  seinen  Stimmzettel  unbeobachtet
in  den  Umschlag  steckte.  Er  trat  sodann  an  den  Vorstandstisch  heran,  nannte  seinen  Namen,  sowie  auf  Erfordern
seine  Wohnung  und  übergab  den  seinen  Stimmzettel  enthaltenden  Umschlag,  sobald  sein  Name  in  der  Wählerliste  aufgefunden
  war,  dem  Wahlvorsteher,  der  ihn  sofort  uneröffnet  in  die  Wahlurne  legte.

Hierbei  mußten  von  dem  Wahlvorsteher  zurückgewiesen  werden:
1.  weil  der  Wähler  den  Stimmzettel  nicht  in  einem  amtlich  gestempelten  Umschlag  abgeben  wollte,

Stimmzettel,

2.  weil  der  Wähler  den  Stimmzettel  in  einem  mit  einem  nichtamtlichen  Kennzeichen  versehenen  Umschlag
abgeben  wollte,

Stimmzettel,

3.  weil  der  Wähler  den  Stimmzettel  in  einem  Umschlag  von  ihm  nicht  zukommender  Art  abgeben  wollte,
Stimmzettel.

Auch  mußten  -  Wähler  von  der  Stimmgebung  zurückgewiesen  werden,  weil  sie  sich

trotz  erhaltener  Aufforderung  weigerten  —  in  den  Nebenraum  —  an  den  Nebentisch  —)  zu  treten,  um  den
Stimmzettel  in  den  Umschlag  zu  stecken.

Der  Protokollführer  vermerkte  die  Stimmabgabe  jedes  Wählers,  indem  er  neben  dessen  Namen  in  der  dazu
bestimmten  Spalte  der  Wählerliste  einen  Vermerk  machte.

Um  Uhr  nachmittags  erklärte  der  Wahlvorsteher  die  Abstimmung  für  geschlossen.

*)  Das  Unzutreffende  ist  zu  durchstreichen.