Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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eingefunden,  wo  weiter  auch  die  von  ihm  zu  Wahlgehilfen  berufenen

sowie  der  unterzeichnete  Protokollführer  erschienen  waren.

Der  Wahlvorsteher  eröffnete  die  Wahlhandlung  um  10  Uhr  vormittags  damit,  daß  er  den  Eintritt  zu  dem
Wahllokale  den  Wahlberechtigten  freigeben  ließ,  ermahnte  die  Wahlgehilfen  und  den  unterzeichneten  Protokollführer
zu  treuer  und  gewissenhafter  Erfüllung  der  mit  ihrem  Amte  verbundenen  Obliegenheiten  und  verpflichtete  sie  durch
Handschlag  an  Eidesstatt.