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eingefunden, wo weiter auch die von ihm zu Wahlgehilfen berufenen
sowie der unterzeichnete Protokollführer erschienen waren.
Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung um 10 Uhr vormittags damit, daß er den Eintritt zu dem
Wahllokale den Wahlberechtigten freigeben ließ, ermahnte die Wahlgehilfen und den unterzeichneten Protokollführer
zu treuer und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amte verbundenen Obliegenheiten und verpflichtete sie durch
Handschlag an Eidesstatt.