Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— — 
Wird durchstrichen, 
wenn die Zahlen nicht 
übereinstimmen. 
———vi 
übereinstimmen. 
  
Wird durchstrichen, 
wenn die Zahlen 
394 — 
Die Umschläge wurden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. 
  
Die Zahl der Umschläge mit dem Aufdruck 4 betrug " 
— — - B „ 
- - - □ - „ 
- - - D - 
zusammen 
Diese Gesamtsumme stimmte mit der Zahl derjenigen Wähler, neben deren Namen in der Wählerliste der 
Abstimmungsvermerk gemacht war, und mit dem Nummernverzeichnis, das während der Abstimmung von dem 
Wahlgehilfen geführt wurde, überein. 
größer 
kleiner 
Namen in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war. Zur Aufklärung dieser Verschiedenheit, welche 
sich auch bei wiederholter Zählung und Vergleichung mit dem Nummerrverzeichnis herausstellte, dient folgendes: 
  
Die Gesamtsumme der Umschläge war um als die Zahl derjenigen Wähler, neben deren 
Hierauf wurden die Umschläge geöffnet und zwar zunächst die weißen, mit D bedruckten, dann die gelben mit 
dem Aufdrucke C, hierauf die grünen mit dem Aufdrucke B und schließlich die blauen mit dem Aufdrucke A. 
Jeder Umschlag wurde einzeln von einem der Wahlgehilfen geöffnet, der Stimmzettel wurde herausgenommen 
und dem Wahlvorsteher übergeben, der ihn laut vorlas und mit dem Umschlag einem anderen Wahlgehilfen weiterreichte. 
Während die für ungültig befundenen Zettel je nach der Art des Umschlags, dem sie entnommen, mit A. B, 
C oder D bezeichnet und mit dem Umschlag dem Wahlprotokoll beigefügt wurden, sind die gültigen Stimmzettel jeder 
Gruppe gesondert gesammelt und zu vier einzelnen Paketen versiegelt worden. 
Erst nachdem mit den Umschlägen und Stimmzetteln der einen Art in dieser Weise verfahren worden war, 
ist mit der Offnung der Umschläge der nächsten Art begonnen worden.
	        
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