1909.
— 395 —
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen erhielt, in das Protokoll auf
und vermerkte bei jedem Namen die diesem zufallenden Stimmen.
Die Wählerliste und das Nummernverzeichnis wurden beim Schlusse der Verhandlung von dem Wahl-
vorstand unterschrieben und dem Protokolle beigefügt.
Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungültig erklärt:
1.
#
Weil die Stimmzettel nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag übergeben worden waren,
die Stimmzettel Nr.
weil die Stimmzettel in einem mit einem nicht amtlichen Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben
worden waren,
die Stimmzettel Nr.
weil die Stimmzettel nicht von weißem Papier waren,
die Stimmzettel Nr.
weil die Stimmzettel mit einem Kennzeichen versehen waren,
die Stimmzettel Nr.
weil die Stimmzettel keinen oder keinen lesbaren Namen enthielten,
die Stimmzettel Nr.
weil aus den Stimmzetteln die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen war,
die Stimmzettel Nr.
weil die Stimmzettel auf eine nicht wählbare Person lauteten,
die Stimmzettel Nr.
weil die Stimmzettel eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem Gewählten enthielten,
die Stimmzettel Nr.
Außer Berücksichtigung mußten gemäß § 22, Abs. 10 des Gesetzen Unschläge gelassen werden,
in denen mehrere auf verschiedene Personen lautende Stimmzettel enthalten waren, nämlich die Um-
schläge Nr. *
*) Das Unzutreffende ist zu durchstreichen.