Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Mehrere gleichlautende Stimmzettel fanden sich in den Umschlägen Nr. und 
wurden je als ein Stimmzettel gezählt.“) 
Keine Stimmzettel fanden sich in den Umschlägen Nr. *) 
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, hinsichtlich deren sich die nachstehenden Bedenken ergeben 
hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß des Wahlvorstandes für gültig erklärt: 
1. Stimmzettelt rrrrre . 
2. Stimmzettel Nr. 
Die sämtlichen vorbezeichneten Stimmzettel und Umschläge, hinsichtlich deren es einer Beschlußfassung des 
Wahlvorstandes bedurft hatte, wurden mit fortlaufenden, den vorstehend angegebenen entsprechenden Nummern ver- 
—— sehen und dem Protokolle beigefügt. 
Von den in die Wählerlisten Eingetragenen haben . von ihrem Wahlrechte Gebrauch gemacht. 
Darunter waren —gültige und ungültige Zettel. Von den ungültigen Stimmzetteln 
gehörten— dMer Gruppe A. —dMer Gruppe 11 nn der Gruppe C und der 
Gruppe D an. Von den gültigen Stimmzetteln hatten einfaches, doppeltes,. 
dreifaches und „Oveierfaches Stimmengewicht. 
*) Das Unzutreffende ist zu durchstreichen.
	        
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