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Geseh- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
24. Stück vom Jahre 1909.
Inhalt: Nr. 78. Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugnis zu
Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und bei Verwaltungsbehörden betr. S. 611.
— Nr. 79. Bekanntmachung die veränderte Bezeichnung der Zoll= und Steuerdirektion betr. S. 612.
— Nr. 80. Verordnung zur weiteren Ausführung des Weingesetzes vom 7. April 1909. S. 612. —
Nr. 81. Verordnung, die Vornahme beschränkter Viehzählungen betr. S. 613. — Nr. 82. Verord-
nung, eine Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betr. S. 615.
Nr. 78. Verordnung
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugnis
zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und
bei Verwaltungsbehörden betreffend
vom 23. Oktober 1909.
Mit Allerhöchster Genehmigung erhält die Verordnung zu Ausführung des Gesetzes,
das Befugnis zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und bei
Verwaltungsbehörden betreffend, vom 20. Mai 1867 (G.= u. V.-Bl. S. 134) in § 2 zu
Absatz 3 unter c folgenden Zusatz:
Die Entschließung wegen Verleihung der Befugnis zum Protokollieren an
Gemeindebeamte in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte,
sowie in Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirken wird hierdurch den Amts-
hauptmannschaften übertragen.
Dresden, den 23. Oktober 1909.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Vogel.
Ausgegeben zu Dresden, den 10. November 1909. 88