Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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II. 
Die in dem III. Abschnitte (88 50 bis 66) der Verordnung vom 9. Januar 1894, 
strom= und schiffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe 
betreffend (G. u. V.-Bl. S. 24 flg.) enthaltenen „Besonderen Vorschriften für die 
Personendampfschiffahrt“ erhalten die folgenden Zusatzbestimmungen: 
§ 66 a. Wenn die nach § 5 oder §7 von dem Elbstromamte veranstaltete Probe= Fahrzeugnis. 
fahrt keinen Anstand ergeben hat, ist von dem Elbstromamte auf grund des Prüfungs- 
ergebnisses außer dem Schiffspatent noch ein Fahrzeugnis nach dem unter E 1 abge- 
druckten Muster auszustellen. 
Dieses ist auf den Schiffen mitzuführen und auf den Personenschiffen an einem ge- 
eigneten, den Reisenden zugänglichen Platze aufzuhängen. 
Das Fahrzeugnis muß enthalten: den Namen oder die Bezeichnung des Dampfschiffes, 
das Jahr, in welchem das Schiff erbaut und in welchem es zuletzt unter Trockenlegung 
untersucht worden ist, den Namen und den Wohnort des Eigentümers, die Bezeichnung 
der auf dem Schiffe angestellten Personen nach ihrer Zahl und Dienststellung, die höchst 
zulässige Zahl der gleichzeitig aufzunehmenden Fahrgäste, den höchstzulässigen Uberdruck 
des Dampfkessels und die Maschinenstärke in indizierten Pferdestärken sowie die Zubehör- 
und Ausrüstungsgegenstände. Für die Richtigkeit der im Fahrzeugnis gemachten Angaben 
ist der Unternehmer verantwortlich 
Anderungen, die nach Erteilung des Fahrzeugnisses hinsichtlich des Dampfschiffes oder 
des Eigentümers oder der Zahl der Bemannung eintreten, sind unter Beifügung des Fahr- 
zeugnisses durch den Betriebsunternehmer dem Elbstromamte Dresden zur Genehmigung 
und Abänderung des Fahrzeugnisses sofort anzuzeigen. 
8 66b. Das Fahrzeugnis ist regelmäßig nach Vornahme der in § 8 angeordneten Fortsetzung. 
Untersuchung von dem Elbstromamte Dresden mit einem Verlängerungsvermerke 
nach dem unter K 2 abgedruckten Muster zu versehen. 
Mindestens alle fünf Jahre soll diese Untersuchung unter Trockenlegung des Schiffes Trockenlegung. 
erfolgen. 
§ 66e. Die Zahl der Personen, welche nach dem Fahrzeugnisse gleichzeitig auf dem Beschaffenheit 
Schiffe befördert werden darf, ist an Bord desselben an einer in die Augen fallenden, den und Aus- 
"„ 1 · üstung des 
Fahrgästen stets gut sichtbaren geeigneten Stelle in mindestens 15 cm hoher Schrift an- Fribung nore 
zuschreiben. 
8 664. Das für die Benutzung der Fahrgäste bestimmte Deck muß mit einer starken Fortsetzung. 
Einfriedigung von mindestens 85 cm Höhe, von Oberkante Deck aus gemessen derart 
versehen sein, daß ein Durchfallen von Personen ausgeschlossen ist. Soweit auf bereits 
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