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betreffend, vom 9. Januar 1894 finden auf die vorstehenden Bestimmungen entsprechende
Anwendung.
8 66r. Die Bestimmungen in §§ 66a bis 66 gelten, soweit anwendbar, auch Dampffähren
für Dampffähren sowie für mit anderer eigener Treibkraft, als Dampf betriebene Fähren usw.
und Personenschiffe.
8 668. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Februar 1910 in Kraft.
Dresden, am 20. Dezember 1909.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Dr. v. Rüger. Für den Minister:
- Dr. Schelcher.
Pabst.