Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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betreffend, vom 9. Januar 1894 finden auf die vorstehenden Bestimmungen entsprechende 
Anwendung. 
8 66r. Die Bestimmungen in §§ 66a bis 66 gelten, soweit anwendbar, auch Dampffähren 
für Dampffähren sowie für mit anderer eigener Treibkraft, als Dampf betriebene Fähren usw. 
und Personenschiffe. 
8 668. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Februar 1910 in Kraft. 
Dresden, am 20. Dezember 1909. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Dr. v. Rüger. Für den Minister: 
- Dr. Schelcher. 
Pabst.