Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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schädigung gewährt. Die Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuche finden Anwendung. 
§ 139 a. (1) Ist der Schaden durch den Betrieb mehrerer Bergwerke 
gemeinschaftlich verursacht, so sind die Bergbauberechtigten als Gesamtschuldner 
zur Entschädigung verpflichtet. 
(2) Unter sich haften die Bergbauberechtigten, vorbehältlich des Nachweises 
eines anderen Teilnahmeverhältnisses, zu gleichen Teilen. 
(3) Diese Bestimmungen finden auf alle Bergschäden Anwendung, auf 
deren Ersatz beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht gerichtliche Klage 
erhoben worden ist. 
§ 139b. (1) Wird ein Steinkohlenbergwerk, durch dessen Bergbau Schaden 
zugefügt worden ist, zur Zeit des Eintritts des Schadens nicht mehr betrieben 
und ist die Entschädigung auch nicht von dem letzten Bergbauberechtigten zu 
erlangen, so haftet an dessen Stelle die Bergschädenkasse. 
(2) Die vorstehende Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn der 
Schaden durch den Betrieb mehrerer Bergwerke gemeinschaftlich verursacht 
worden ist und zur Zeit seines Eintritts eines dieser Bergwerke nicht mehr 
betrieben wird. Auch die Bergschädenkasse haftet als Gesamtschuldner. 
§ 139. (1) Das Vermögen der Bergschädenkasse wird durch Beiträge 
der Bergbauberechtigten des Steinkohlenbergbaues gebildet. Auf je tausend 
Tonnen geförderter Kohlen sind jährlich fünf Mark beizutragen. 
(2) Die Beiträge werden mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach 
Schluß des Geschäftsjahres fällig; das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes 
laufende Geschäftsjahr wird als voll gerechnet. Die Beiträge werden nach den 
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Ver- 
waltungssachen beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das Bergamt. 
(s) Der Staat und die Gemeinden sind für ihre Steinkohlenbergwerke von 
Beiträgen befreit. Gemeinden in diesem Sinne sind nicht die Altgemeinden. 
§ 1394. (1) Die Bergschädenkasse ist rechtsfähig; die für Stiftungen 
geltenden Vorschriften finden auf sie entsprechende Anwendung. Die Kasse 
hat einen Vorsteher und für den Fall seiner Verhinderung einen Stellver- 
treter; diese werden vom Bergamte bestellt; sie erhalten Entschädigung aus der 
Bergschädenkasse. Im übrigen stellt das Bergamt für die Kasse, insbesondere 
für ihre innere Verwaltung und die Geschäftsordnung eine Satzung auf.
	        
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