— 121 —
schädigung gewährt. Die Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche finden Anwendung.
§ 139 a. (1) Ist der Schaden durch den Betrieb mehrerer Bergwerke
gemeinschaftlich verursacht, so sind die Bergbauberechtigten als Gesamtschuldner
zur Entschädigung verpflichtet.
(2) Unter sich haften die Bergbauberechtigten, vorbehältlich des Nachweises
eines anderen Teilnahmeverhältnisses, zu gleichen Teilen.
(3) Diese Bestimmungen finden auf alle Bergschäden Anwendung, auf
deren Ersatz beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht gerichtliche Klage
erhoben worden ist.
§ 139b. (1) Wird ein Steinkohlenbergwerk, durch dessen Bergbau Schaden
zugefügt worden ist, zur Zeit des Eintritts des Schadens nicht mehr betrieben
und ist die Entschädigung auch nicht von dem letzten Bergbauberechtigten zu
erlangen, so haftet an dessen Stelle die Bergschädenkasse.
(2) Die vorstehende Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn der
Schaden durch den Betrieb mehrerer Bergwerke gemeinschaftlich verursacht
worden ist und zur Zeit seines Eintritts eines dieser Bergwerke nicht mehr
betrieben wird. Auch die Bergschädenkasse haftet als Gesamtschuldner.
§ 139. (1) Das Vermögen der Bergschädenkasse wird durch Beiträge
der Bergbauberechtigten des Steinkohlenbergbaues gebildet. Auf je tausend
Tonnen geförderter Kohlen sind jährlich fünf Mark beizutragen.
(2) Die Beiträge werden mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach
Schluß des Geschäftsjahres fällig; das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
laufende Geschäftsjahr wird als voll gerechnet. Die Beiträge werden nach den
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Ver-
waltungssachen beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das Bergamt.
(s) Der Staat und die Gemeinden sind für ihre Steinkohlenbergwerke von
Beiträgen befreit. Gemeinden in diesem Sinne sind nicht die Altgemeinden.
§ 1394. (1) Die Bergschädenkasse ist rechtsfähig; die für Stiftungen
geltenden Vorschriften finden auf sie entsprechende Anwendung. Die Kasse
hat einen Vorsteher und für den Fall seiner Verhinderung einen Stellver-
treter; diese werden vom Bergamte bestellt; sie erhalten Entschädigung aus der
Bergschädenkasse. Im übrigen stellt das Bergamt für die Kasse, insbesondere
für ihre innere Verwaltung und die Geschäftsordnung eine Satzung auf.