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ein Bebauungs- oder ein Ortserweiterungsplan (88 15 flg., 8 38 des Allgemeinen
Baugesetzes vom 1. Juli 1900, G.= u. V.-Bl. S. 381) festgestellt ist, dem Grundstücks-
besitzer, dem am Grundstücke dinglich Berechtigten oder, wenn es sich um ein
Grundstück handelt, das in niemandes Eigentume steht, dem Unterhaltungspflichtigen
auf Anfrage Auskunft darüber, ob und welche Bodenbewegungen durch Bergbau
zu erwarten sind.
(2) Erstreckt sich im Falle des Absatzes 1 die Anfrage darauf, ob der Bergbau
dem Gebäude oder der Anlage Schaden zufügen werde, so erteilt das Bergamt,
wenn es den Eintritt von Bodenbewegungen annimmt, die Auskunft hierüber
der Baupolizeibehörde. Diese zieht darüber, ob die Bodenbewegungen dem Ge-
bäude oder der Anlage Schaden zufügen werden, die Auskunft ihres Bau-
sachverständigen herbei. Die Baupolizeibehörde eröffnet, dafern nötig nach weiterem
Meinungsaustausche, die beiderseitigen Auskünfte dem Fragesteller.
(3) Im Falle des Absatzes 2 hat der Fragesteller solche Pläne und Unterlagen
vorzulegen, wie er sie, wenn er um Baugenehmigung nachsuchen würde, der
Baupolizeibehörde vorlegen müßte. Die Vorlegung ist nicht erforderlich, wenn
es sich um ein bereits errichtetes Gebäude oder um eine dergleichen Anlage
handelt und die Pläne und Unterlagen der Baupolizeibehörde Aufschluß geben.
§ 9. (1) In den Fällen der 38§ 7 und 8 hört das Bergamt den Bergbau-
berechtigten oder, wenn es sich um den Bergbau mehrerer handelt, diese. Kommt
Erzbergbau in Betracht, so kann das Gehör unterbleiben, wenn der Eintritt von
Bodenbewegungen im Grundstücke ausgeschlossen oder unwahrscheinlich ist.
(2) Handelt es sich um Bergbau, der bereits stattgefunden hat, so wird der
Bergbauberechtigte nicht gehört, wenn er unbekannt oder seine Ermittelung oder
Befragung unverhältnismäßig erschwert ist.
(s) Handelt es sich um künftigen Kohlenbergbau, so wird der Bergbauberechtigte
gehört, wenn er den Betrieb des Bergwerks bereits begonnen hat oder doch ein
alsbaldiger Beginn mit Sicherheit zu erwarten ist.
§ 10. (1) Im baupolizeilichen Genehmigungsverfahren darf das Bergamt das
Gehör des Bergbauberechtigten in der Weise stattfinden lassen, daß es ihm bei der
Absendung der Aussprache an die Baupolizeibehörde eine Abschrift übersendet und
ihn auffordert, er solle, falls er mit der Aussprache nicht einverstanden sei, dies
und die Gründe hierfür umgehend dem Bergamt anzeigen.
() Das Bergamt übersendet eine etwaige Anderung oder Ergänzung seiner
Aussprache unverzüglich der Baupolizeibehörde.
1910. 21