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Nr. 61. Gesetz
über das höhere Mädchenbildungswesen;
vom 16. Juni 1910.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Körnig
von Sachsen usw. usw. usw.
haben Uns bewogen gefunden, das höhere Mädchenbildungswesen durch Gesetz zu
regeln, und verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Allgemeine Bestimmungen.
8S 1. () Zur höheren Bildung des weiblichen Geschlechts sind bestimmt
die höhere Mädchenschule,
die Studienanstalten und
die Frauenschule.
(2) Diese sind höhere Lehranstalten im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Gym—
nasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876.
(„) Die allgemeinen Bestimmungen in §8 1 bis 21, 24, 25, 27 bis 35 dieses Gesetzes
finden auf die in Absatz 1 genannten Anstalten Anwendung, insoweit nicht nachstehend
etwas anderes bestimmtt ist.
(:) Die Vorschriften des Gesetzes vom 22. August 1876 über die Lehrerinnen-
seminare werden durch gegenwärtiges Gesetz nicht berührt.
§ 2. Der Schulkommission für höhere Mädchenschulen, Studienanstalten und
Frauenschulen können auch wissenschaftlich gebildete weibliche Gemeindemitglieder
angehören.
§3. (1) Die für die Lehrer an den höheren Lehranstalten und deren Hinterlassene
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gelten in gleicher Weise für die Lehrer und ihre
Hinterlassenen sowie für die Lehrerinnen an den öffentlichen höheren Mädchen-
schulen, Studienanstalten und Frauenschulen.
(2) Lehrkräfte, die an einer Frauenschule nicht im Hauptamte wirken, bleiben von
dieser Bestimmung ausgenommen.
(s) Lehrerinnen an öffentlichen Schulen, die während ihrer Dienstzeit sich ver-
heiraten, scheiden mit diesem Zeitpunkte ohne Anspruch auf Ruhegehalt aus ihrer
Stelle.