Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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§ 62. Für den Fall der Auflösung erlöschen die bei der Abteilung für Mobiliar— 
versicherung bestehenden Versicherungsverhältnisse mit dem im Auflösungsbeschlusse 
bestimmten Zeitpunkte, frühestens jedoch mit Ablauf von vier Wochen nach der Be— 
kanntmachung des Beschlusses mit der Wirkung, daß nur die bis zu diesem Zeitpunkt 
entstandenen Versicherungsansprüche geltend gemacht werden können. 
§ 63. (1) Nach der Auflösung der Abteilung findet die Liquidation statt, die die 
Brandversicherungskammer unter der Aufsicht des Ministeriums des Innern erledigt. 
(2) Bis zur Beendigung der Liquidation gilt die Abteilung als fortbestehend, 
soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation etwas anderes ergibt; insbesondere 
können Beiträge oder Nachschüsse erhoben werden, soweit dies zur Erfüllung der 
Verpflichtungen der Abteilung erforderlich ist. 
(s) Neue Versicherungen dürfen nicht übernommen, die bestehenden nicht erhöht 
oder verändert werden. 
§ 64. Über das Ergebnis der Liquidation ist dem nächsten ordentlichen Landtage 
zu berichten. Die Verwendung des nach der Liquidation etwa verbleibenden Ver- 
mögens hat der Verwaltungsausschuß zu bestimmen. Der Beschluß bedarf der Ge- 
nehmigung des Ministeriums des Innern. 
§ 65. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Abteilung 
ist unzulässig. 
II. Abschnitt. 
Gebäudeversicherung. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
§ 66. (1) Der Versicherung unterliegen zwangsweise alle Hochgebäude, soweit 
nicht der § 68 Ausnahmen festsetzt, in ihrem gesamten Bestand einschließlich des mit 
dem Gebäude verbundenen, dem Gebäudeeigentümer gehörigen Zubehörs. Maschinen, 
sowie die vollständig in der Erde oder im Wasser liegenden Gründungen unterliegen 
nicht dem Versicherungszwange. 
(2i) Die Versicherung von Gebäuden, die nur für vorübergehende Zwecke errichtet 
werden, kann von der Anstalt abgelehnt werden. 
(s) Neu= und Vergrößerungsbauten können auch für die Bauzeit versichert werden. 
§ 67. (1) Die Brandversicherungskammer kann im allgemeinen einzelne Arten 
von Bestandteilen oder des im § 66 genannten Zubehörs sowie im Einzelfalle bestimmte 
Bestandteile oder Zubehörstücke von der Versicherung ausschließen.
	        
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