Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Bevölkerung am 1. Dezember wesentlich verschieben können, wie öffentliche Ver— 
sammlungen, Feste usw., nicht stattfinden. 
4. Die erforderlichen Drucksachen, umfassend: 
Haushaltungslisten (A), 
Anstaltsliste (B) nebst Zählkarte für Fremde (B1), 
Kontrolliste (O), 
Gemeindebogen (D), 
Anweisung für die Zähler (E), 
erhalten die Amtshauptmannschaften und die Stadträte der unter 1 bezeichneten 
Städte nebst einem Abdruck der gegenwärtigen Verordnung bis Mitte Oktober dieses 
Jahres durch Vermittelung des Statistischen Landesamtes, an das auch etwaige 
Nachforderungen zu richten sind. 
5. Die Amtshauptmannschaften haben für die rechtzeitige Verteilung der gedachten 
Drucksachen an die einzelnen Gemeinden zu sorgen, so daß sich jede Gemeindebehörde 
spätestens am 1. November dieses Jahres in deren Besitz befindet. 
6. Jeder Gemeinde ist diejsenige Anzahl von Zählpapieren zuzuteilen, die im 
Lieferscheine vom Statistischen Landesamte ausgeworfen ist. Entspricht deren Zahl 
nicht dem mutmaßlichen Bedarf, so ist das Fehlende alsbald nachzufordern. 
§ 6. 1. Die Ausführung der Volkszählung liegt den Gemeindebehörden für 
jeden Gemeindebezirk einschließlich der im Orte befindlichen selbständigen Guts- 
bezirke ob; die Gemeindebehörden derjenigen Gemeinden, in denen die Revidierte 
Städteordnung nicht eingeführt ist, sind zu diesem Zweck, soweit nötig, von den Amts- 
hauptmannschaften mit der erforderlichen Anleitung zu versehen. 
2. Mit der unmittelbaren Leitung der Geschäfte können die Gemeindebehörden 
unter fortdauernder eigener Verantwortlichkeit Zählungskommissionen beauftragen. 
Für die Zählungskommissionen sind solche Personen zu bestimmen, welche die 
Wichtigkeit der Volkszählung zu beurteilen imstande sind und Interesse an deren 
zweckentsprechender Ausführung nehmen, und die außerdem das Vertrauen der Ge- 
meindeangehörigen und Kenntnis der örtlichen Verhältnisse besitzen. Die Teilnahme 
an der Zählungskommission ist ein Ehrenamt. 
Die Bildung der Zählungskommissionen muß bis zum 10. November erfolgt sein. 
3. Die Aufgabe der Gemeindebehörden und Zählungskommissionen besteht haupt- 
sächlich in 
a) der Einteilung der Gemeinden in Zählbezirke (87), 
b) der Annahme und Anweisung der Zähler und der Verteilung der Zählpapiere 
an dieselben (§ 8),
	        
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