Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

unter I 2,70 %, 
Ha 0,90 % und 
-HIhb 0,70 %%, 
3. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 8. bis 10 MA 50 Z 
auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze 
unter I 2,20 % 
= IIa 0,75 % und 
IIb 0,55 % 
und 
4. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 10 M 50 JZ# bis 13.K — SZ, 
auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze 
unter I 1,80 0%, 
Ha0,60 % und 
-H[Ib 0,45 % 
der Isteinnahme gewährt werden. 
Den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 25 MK auf den Kopf der 
Bevölkerung wird anstatt der Sätze 
unter I 1,25 0, 
-H0,40 % und 
Hb 0,30 % 
der Isteinnahme gewährt. 
Für die Bemessung der Bevölkerungszahl sind auf das Jahr 1910 die Er- 
gebnisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1905, auf das Jahr 1911 die Ergeb- 
nisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 maßgebend. Die Zahl der aktiven 
Militärpersonen und der in Armen-, Versorgungs-, Heil-, Straf= und Besserungs- 
anstalten untergebrachten, sowie der in Schul= und Bildungsanstalten zum Zwecke 
ihrer Ausbildung wohnenden Personen ist außer Betracht zu lassen. 
B. Ergänzungssteuer. 
Es wird 
I. die Gebühr für die Erhebung der Ergänzungssteuer 
auf 
1,50 % 
und 
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeinde- 
behörden nach Maßgabe des Ergänzungssteuergesetzes und
	        
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