Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 212 — 
Vorschriften 
über die Vorbildung, den Vorbereitungsdienst und den Befähigungsnachweis 
der Gewerbeaufsichtsbeamten. 
81. Für die Zulassung zum Gewerbeaufsichtsdienste wird außer einem nicht 
zu hohen Lebensalter und körperlicher Rüstigkeit, die durch einen beamteten Arzt 
zu bezeugen ist, eine gründliche allgemeine und fachwissenschaftliche Vorbildung 
gefordert, die nachzuweisen ist durch die an einer technischen Hochschule oder einer 
Bergakademie mit Erfolg abgelegte Diplomprüfung als 
à) Maschineningenieur, 
b) Elektroingenieur, 
c) Betriebsingenieur, 
d) Chemiker, 
e) Fabrikingenieur, 
k) Hütteningenieur oder Eisen-Hütteningenieur. 
Daneben ist der Nachweis guter Vorbildung im Staatsrecht, Verwaltungsrecht, 
Gewerberecht und Versicherungsrecht, sowie in der Volkswirtschaftslehre, Unfallver- 
hütung und Gewerbehygiene zu erbringen. 
8 2. Weiter hat der die Zulassung Nachsuchende nachzuweisen, daß er nach be- 
endetem Hochschulstudium als Ingenieur oder Chemiker in einem Fabrikbetriebe oder 
in einem Hüttenwerke praktisch tätig gewesen ist und hierbei Gelegenheit hatte, 
Tätigkeit, Denkweise und Leben der Arbeiter aus eigener Anschauung kennen zu lernen, 
sowie Verständnis für das gegenseitige Verhältnis der Unternehmer und Arbeiter zu 
einander zu gewinnen. Bei den im §1 unter a, d, c undee Bezeichneten hat die prak- 
tische Tätigkeit einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren, bei den unter d Be- 
zeichneten einen solchen von mindestens drei Jahren und bei den unter f Bezeichneten 
einen solchen von mindestens zweiundeinhalb Jahren zu umfassen. 
§ 3. Der zum Gewerbeaufsichtsdienste zugelassene Bewerber hat sich zunächst 
einem Vorbereitungsdienste zu unterwerfen, dessen Zweck die Ausbildung des 
Bewerbers für die Gewerbeaufsicht ist und der ihn mit seinen künftigen dienstlichen 
Obliegenheiten, insbesondere mit der Handhabung und Durchführung der für den 
Gewerbeaufsichtsdienst in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen und mit 
der amtlichen Erledigung der verschiedenen Dienstgeschäfte vertraut machen soll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.