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wenn er bei Abschluß des Arbeitsvertrags den Bergwerksunternehmer durch Vor-
zeigung eines falschen oder verfälschten Abkehrscheins, Zeugnisses oder Arbeits-
buchs hintergangen oder über das Bestehen eines anderen ihn gleichzeitig ver-
pflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt hat;
wenn er eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines Betrugs
oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig macht;
wenn er die Arbeit unbefugt verlassen hat oder sonst den nach dem Arbeitsvertrag
oder der Arbeitsordnung ihm obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich
verweigert;
wenn er eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Bergarbeit übertritt oder sich
groben Ungehorsams gegen die den Betrieb betreffenden Anordnungen des Berg-
werksunternehmers schuldig macht;
wenn er sich eine Tätlichkeit oder eine grobe Beleidigung gegen den Bergwerksunter-
nehmer, dessen Vertreter oder einen ihm vorgesetzten Beamten oder gegen ein
Mitglied der Familien dieser Personen zuschulden kommen läßt;
wenn er einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum Nachteil des
Bergwerksunternehmers, dessen Vertreters, eines ihm vorgesetzten Beamten oder
eines Mitarbeiters sich schuldig macht;
wenn er einen Vertreter des Bergwerksunternehmers, einen ihm vorgesetzten Beamten,
einen Mitarbeiter oder ein Mitglied der Familien dieser Personen zu einer Handlung
verleitet oder zu verleiten versucht, die wider die Gesetze oder die guten Sitten verstößt;
wenn er zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden Krankheit
behaftet ist;
wenn infolge von Brand= oder Elementar= oder sonstigen plötzlich und unverschuldet
eingetretenen Ereignissen oder auf behördliche, ohne Verschulden des Bergwerks-
unternehmers erfolgte Anordnung die Arbeit eingestellt werden muß.
(2) In den unter Nr. 1 bis7 bezeichneten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zu-
lässig, wemnn die zu Grunde liegende Tatsache oder eine ihretwegen eingetretene gerichtliche
Verurteilung dem Bergwerksunternehmer oder dessen Vertreter länger als eine Woche
bekannt ist.
(3) Inwiefern in den unter Nr. 8 und 9 bezeichneten Fällen dem Entlassenen ein
Anspruch auf Entschädigung zusteht, ist nach dem Inhalt des Vertrags und nach den
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen.
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(1) Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene Auf-
kündigung kann der Arbeiter die Arbeit verlassen:
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