Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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1. wenn er zur Fortsetzung der Arbeit unfähig wird; 
2. wenn der Bergwerksunternehmer, dessen Vertreter oder ein dem Arbeiter vorge— 
setzter Beamter sich eine Tätlichkeit oder eine grobe Beleidigung gegen den 
Arbeiter oder gegen ein Mitglied seiner Familie zuschulden kommen läßt; 
3. wenn der Bergwerksunternehmer, dessen Vertreter oder ein Werksbeamter oder ein 
Mitglied der Familien dieser Personen den Arbeiter oder ein Mitglied seiner Familie 
zu einer Handlung verleitet oder zu verleiten versucht oder mit einem Mitglied 
der Familie des Arbeiters eine Handlung begeht, die wider die Gesetze oder 
die guten Sitten läuft; 
4. wenn der Bergwerksunternehmer dem Arbeiter den schuldigen Lohn nicht in der 
bedungenen Weise auszahlt, von ihm ein längeres als zweitägiges Feiern ohne 
Fortbezug des Lohnes fordert, bei Gedingelohn nicht für seine ausreichende Be- 
schäftigung sorgt oder wenn er sich einer widerrechtlichen Ubervorteilung gegen ihn 
schuldig macht; 
5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit des Arbeiters einer 
außerhalb des ordnungsmäßigen Betriebs des Bergbaues liegenden Gefahr aus- 
gesetzt sein würde, die bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses nicht zu erkennen war. 
(2) In den im Absk. 1 unter Nr. 2 bezeichneten Fällen ist der Austritt aus der 
Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegende Tatsache dem Arbeiter länger als 
eine Woche bekannt ist. 
(s3) Inwiefern in den im Abs. 1 unter Nr. 2 bis 5 angeführten Fällen dem Arbeiter 
ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, ist nach dem Inhalt des Vertrags und nach den 
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beantworten. 
8 110. 
Außer den in den §§ 108 und 109 bezeichneten Fällen kann jeder der beiden Teile 
aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung der 
Kündigungsfrist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verlangen, wenn es mindestens 
auf vier Wochen oder wenn eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist. 
111. 
(1) Der Bergwerksunternehmer ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhält- 
nisses, im Falle der Kündigung von dieser an, dem volljährigen Arbeiter ein Zeugnis über 
die Art und Dauer seiner Beschäftigung und auf sein Verlangen auch ein Zeugnis über 
seine Führung und seine Leistungen auszustellen. Das Verlangen ist spätestens eine Woche 
nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Bergwerksunternehmer anzubringen.
	        
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