Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Die Unterschriften der Zeugnisse werden auf Antrag des Arbeiters von der Ortspolizeibehörde 
kosten- und stempelfrei beglaubigt. 
(2) Wird die Ausstellung der Zeugnisse verweigert, so fertigt sie die Ortspolizeibehörde 
auf Kosten des Verpflichteten aus. 
(3) Werden in das Zeugnis des Arbeiters Beschuldigungen aufgenommen, die seine 
fernere Beschäftigung hindern würden, so kann er auf Untersuchung bei der Berginspektion 
antragen, die, wenn die Beschuldigung unbegründet befunden wird, unter dem Zeugnis 
den Befund ihrer Untersuchung vermerkt. Die Zuständigkeit des Bergschiedsgerichts 
wird hierdurch nicht geändert. 
(4) Den Bergwerksunternehmern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu ver- 
sehen, die den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses 
nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. 
(5) Ein Bergwerksunternehmer, der den Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4 zuwider- 
handelt, ist dem Arbeiter entschädigungspflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung er- 
lischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder 
Einrede geltend gemacht wird. 
E 112. 
Bergwerksunternehmer dürfen volljährige Arbeiter, von denen ihnen bekannt ist, daß sie 
schon früher im Königreiche Sachsen beim Bergbau beschäftigt waren, nicht eher zur Berg- 
arbeit annehmen, bis ihnen von diesen das die Art und Dauer der Beschäftigung betreffende 
Zeugnis des Bergwerksunternehmers, bei dem sie zuletzt in Arbeit gestanden haben, oder 
das Zeugnis der Ortspolizeibehörde oder der Berginspektion (§ 111) vorgelegt ist. 
113. 
(1) Minderjährige Arbeiter können bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, im Falle 
der Kündigung von dieser an, ein Zeugnis über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung 
fordern. Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung und ihre 
Leistungen auszudehnen. In beiden Fällen ist das Verlangen spätestens eine Woche nach 
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Bergwerksunternehmer anzubringen. 
(2) Die Unterschrift des Zeugnisses ist auf Antrag des Arbeiters von der Ortspolizei- 
behörde kosten= und stempelfrei zu beglaubigen. 
(3) Auf die Ausstellung dieses Zeugnisses sind die Vorschriften des § 111 Abs. 2 bis 5 
entsprechend anzuwenden. 
(4) Der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen kann die Ausstellung des Zeugnisses 
forrdern, auch verlangen, daß es nicht an den Minderjährigen, sondern an ihn ausgehändigt 
wird. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des Arbeitsorts kann auch gegen den 
Willen des gesetzlichen Vertreters die Aushändigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
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