Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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25. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis 
zu vier Wochen wird bestraft: 
1. wer der Bestimmung des § 100 Abs. 2 zuwider gegen Arbeiter Strafen verhängt, 
die in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen sind oder den gesetzlich zulässigen Betrag 
übersteigen, oder wer Strafgelder oder die im § 97 Abs. 1 Nr. 6 bezeichneten Beträge 
in einer dem Gesetz oder der Arbeitsordnung widersprechenden Weise verwendet; 
2. wer es unterläßt, den durch § 98 Abs. 3, § 103 Abs. 1 und 3, 95 105 und 106 für 
ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen. 
8 253. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen 
wird bestraft, wer es unterläßt, der durch 8 103 Abs. 2 für ihn begründeten Verpflichtung 
nachzukommen. 
8 254. 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen 
für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft: 
1. wer den Bestimmungen der § 112 und 114 zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung 
nimmt oder behält; 
2. wer außer dem im § 250 vorgesehenen Falle den Bestimmungen dieses Gesetzes in 
Ansehung der Arbeitsbücher oder den auf Grund dieser Bestimmungen hierzu er- 
lassenen Vorschriften zuwiderhandelt; 
wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar macht 
oder vernichtet; 
4. wer den Bestimmungen des § 122 Satz 1 zuwiderhandelt; 
l wer es unterläßt, den durch § 100 Abs. 3 für ihn begründeten Verpflichtungen 
nachzukommen. 
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S1 
8 255. 
Wer der ihm nach 8 158 oder 8221 Abs. 1 obliegenden Anzeigepflicht nicht nach— 
kommt, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. 
g 256. 
(1) Bergwerksunternehmer, die 
1. den von ihnen beschäftigten Personen bei der Lohnzahlung vorsätzlich höhere als die 
nach §§ 162, 165 zulässigen Beiträge oder Eintrittsgelder in Anrechnung bringen, 
2. der Bestimmung des § 165 Abs. 3 oder dem Verbot im §210 entgegenhandeln oder
	        
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