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25.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis
zu vier Wochen wird bestraft:
1. wer der Bestimmung des § 100 Abs. 2 zuwider gegen Arbeiter Strafen verhängt,
die in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen sind oder den gesetzlich zulässigen Betrag
übersteigen, oder wer Strafgelder oder die im § 97 Abs. 1 Nr. 6 bezeichneten Beträge
in einer dem Gesetz oder der Arbeitsordnung widersprechenden Weise verwendet;
2. wer es unterläßt, den durch § 98 Abs. 3, § 103 Abs. 1 und 3, 95 105 und 106 für
ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen.
8 253.
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen
wird bestraft, wer es unterläßt, der durch 8 103 Abs. 2 für ihn begründeten Verpflichtung
nachzukommen.
8 254.
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen
für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft:
1. wer den Bestimmungen der § 112 und 114 zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung
nimmt oder behält;
2. wer außer dem im § 250 vorgesehenen Falle den Bestimmungen dieses Gesetzes in
Ansehung der Arbeitsbücher oder den auf Grund dieser Bestimmungen hierzu er-
lassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar macht
oder vernichtet;
4. wer den Bestimmungen des § 122 Satz 1 zuwiderhandelt;
l wer es unterläßt, den durch § 100 Abs. 3 für ihn begründeten Verpflichtungen
nachzukommen.
25
S1
8 255.
Wer der ihm nach 8 158 oder 8221 Abs. 1 obliegenden Anzeigepflicht nicht nach—
kommt, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.
g 256.
(1) Bergwerksunternehmer, die
1. den von ihnen beschäftigten Personen bei der Lohnzahlung vorsätzlich höhere als die
nach §§ 162, 165 zulässigen Beiträge oder Eintrittsgelder in Anrechnung bringen,
2. der Bestimmung des § 165 Abs. 3 oder dem Verbot im §210 entgegenhandeln oder