Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8 268. 
(1) Ob und welche Vergütung die Mitglieder des Revierausschusses erhalten sollen, 
haben die Bergwerkseigentümer nach einfacher Stimmenmehrheit (vergl. § 263) zu be- 
stimmen. 
(2) Bare Auslagen, zu denen der Revierausschuß durch seine Geschäftsführung oder 
einzelne seiner Mitglieder als solche genötigt sind, müssen ihnen vergütet werden. 
§ 269. 
(1) Der Revierausschuß wählt unter sich einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 
(2) Dem Vorsitzenden liegt die Leitung der Geschäfte ob, er hat die Vernehmung mit 
den übrigen Mitgliedern einzuleiten und alle Schriften und Bekanntmachungen, die in 
Rechts= oder Verwaltungsangelegenheiten im Namen des Revierausschusses auszufertigen 
sind, durch Unterzeichnung seines Namens zu vollziehen sowie überhaupt im Namen 
des Revierausschusses bindende Erklärungen abzugeben. 
(s) Der Stellvertreter tritt in den Wirkungskreis des Vorsitzenden, wenn dieser ab- 
gehalten ist, sein Amt zu führen. 
8 270. 
(1) Die Wahlen der Mitglieder des Revierausschusses und der Ersatzmänner sowie 
des Vorsitzenden und des Stellvertreters sind vom Revierausschuß unter Angabe der Namen 
und des Wohnorts der Gewählten in der Leipziger Zeitung und in einer andern Zeitung, 
die am Sitze des Revierausschusses oder an einem benachbarten Orte erscheint, bekannt 
zu machen (vergl. jedoch § 274 Abst. 3). 
(2) Die Bekanntmachungen genügen als Ausweis der Gewählten. 
* 271. 
(1) Beschlüsse des Revierausschusses können nur durch Abstimmung aller Mitglieder 
oder der an ihre Stelle getretenen Ersatzmänner gefaßt werden. Dabei entscheidet die 
Mehrzahl der Stimmen. 
(2) Bei der Vertretung und Verwaltung der Revieranstalten kann vom Revier- 
ausschusse, wenn die volle Anzahl der Mitglieder nicht vorhanden ist, ein gültiger Beschluß 
ausnahmsweise dann gefaßt werden, wenn nach dem Ermessen des Bergamts Gefahr im 
Verzug ist. 
8 272. 
Wenn eine Verhandlung des Revierausschusses das eigene Interesse eines Mitglieds 
oder eines Bergwerkes betrifft, bei dem es beteiligt ist, so darf dieses Mitglied weder 
an der Verhandlung noch an der Beschlußfassung teilnehmen. In diesem Falle tritt der 
nächste Ersatzmann ein, bei dem eine solche Beteiligung nicht vorliegt.
	        
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