— 330 —
Abschnitt IX.
Benutzung der Bergwerkswässer.
8 372.
Die Verfügung über die durch den Bergbau erschrotenen Wässer steht innerhalb der
Räume des Stollns oder Grubengebäudes, durch das sie erschroten werden, dessen Eigen—
tümer zu.
8373.
(1) Über die durch den Bergbau erschrotenen, aus Stölln und andern Grubenbauen
— die Bergwerke mögen gangbar oder auflässig sein — abfließenden Wädsser,
deren die Eigentümer des Stollus oder Grubengebäudes, aus dem sie abfließen, nicht zu
Bergwerkszwecken bedürfen, verfügt das Bergamt.
(2) Dieses Verfügungerecht erstreckt sich so weit, bis sich die Wässer in einen natürlichen
Wasserlauf ergossen haben.
8 374.
(1) Werden Bergwerkswässer der im §& 373 bezeichneten Art von einem Dritten begehrt,
so werden die Eigentümer des Stollns oder Grubengebäudes, aus dem die Wässer abfließen,
vom Bergamt aufgefordert, binnen einer von diesem zu bestimmenden Frist zu erklären,
ob sie die Wässer zur Zeit oder später zu Bergwerkszwecken zu verwenden beabsichtigen.
(2) Erfolgt eine Erklärung in dieser Frist nicht oder macht der Bergwerkseigen-
tümer von dem vorbehaltenen Rechte während dreier Jahre keinen Gebrauch, so kann
das Bergamt die Wässer nach § 377 verleihen.
8 375.
(1) Die Benutzung der Wässer bleibt ausschließlich dem Bergbau vorbehalten.
Es kann jedoch, wenn und solange sie zu Bergwerkszwecken nicht in Anspruch genommen
werden, deren einstweilige Benutzung zu andern Zwecken — jedoch nur als persönliche
Befugnis — unter der Bedingung vom Bergamt gestattet werden, daß sie auf sein
Erfordern zu jeder Zeit ohne alle Entschädigung zu bergmännischen Zwecken wieder ab-
getreten werden müssen.
(2) In Bezug auf diese einstweilige Benutzung hat der Eigentümer des Grundstücks,
auf dem die Wässer zu Tage austreten, wenn er darum nachsucht, den Vorzug, soweit
nicht der von andern beabsichtigten Benutzung ein größerer Wert nach den im § 348
angegebenen Gesichtspunkten beizumessen ist.