Nr.
362
Sachbetreff.
Gebühren
Mindest-Höchst-
Betrag
von
bis
Feststehender
Betrag
Al %
Noch
24
23.
24.—
26.
1. wenn das Bergamt selbst auf das Gesu uch
Entschließung fassen kann
2. wenn an das Finanzministerium Bericht zu
erstatten ist:
aa) bei Geldstrafen bis 75%/ oder Haft-
strafen bis zu 8 Tagen .
bb) bei höheren Geld- oder Haftstrafen
d) Entscheidungen des Finanzministeriums auf solche
Gesuche:
aa) bei abfälliger Entschließung
bb) bei nur teilweise beifälliger Euuschlezung .
ce)berbetfalltgerEntschließung . .
Verleihung von Bergbaurechten (88 36 flg., 43 flg.,
g
a) Verleihung eines Bergbaurechts auf, metallische
Mineralien oder Nachverleihung zu einem solchen
bei einem Umfang des gemuteten oder nach—
gemuteten Feldes bis mit 5 Maßeinheiten
für jede folgende Maßeinheit mehrn
b) Entscheidung über den Bestand, Inhalt oder Umfang
der Berechtigung des Inhabers eines verliehenen
Bergbaurechts, soweit sie außerhalb eines Ver-
leihungsverfahrens erfolgt, (8§ 58 und 59)4
Tc) Amtliche Vermessung und Versteinung der Grenzen
eines Grubenfeldes (§ 53 Abs. 2, § 57), auch
wenn sie in einem Verleihungsverfahren erfolgt.
Hier kommt außer den Auslagen an Reisekosten
des Bergamtsmarkscheiders und des Meßgehilfen
die Hälfte der Verleihungsgebühr bez. als Zuschlag
zu dieser zur Erhebung.
Vermögensverwaltungen (insbesondere Stiftungsmassen)
Für je 100. Jahreserträgnis .
Reichsrechtliche Unfall= und Invaliden-Versicherungssachen.
Tätigkeit als untere Verwaltungs= oder als Ortspolizei-
behörde, insbesondere versicherungsrechtliche Unfallunter-
suchungen (Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz §§ 64 flg.),
Tätigkeit im Rechtshilfeverfahren.
Hier werden nur, soweit reichsgesetzlich zulässig,
entstandene Auslagen in Ansatz gebracht.
30 —
300 —
100 —