Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

  
Nr. 
362 
  
Sachbetreff. 
Gebühren 
  
Mindest-Höchst- 
Betrag 
von 
bis 
Feststehender 
Betrag 
  
Al % 
  
Noch 
24 
23. 
24.— 
26. 
  
1. wenn das Bergamt selbst auf das Gesu uch 
Entschließung fassen kann 
2. wenn an das Finanzministerium Bericht zu 
erstatten ist: 
aa) bei Geldstrafen bis 75%/ oder Haft- 
strafen bis zu 8 Tagen . 
bb) bei höheren Geld- oder Haftstrafen 
d) Entscheidungen des Finanzministeriums auf solche 
Gesuche: 
aa) bei abfälliger Entschließung 
bb) bei nur teilweise beifälliger Euuschlezung . 
ce)berbetfalltgerEntschließung . . 
Verleihung von Bergbaurechten (88 36 flg., 43 flg., 
g 
a) Verleihung eines Bergbaurechts auf, metallische 
Mineralien oder Nachverleihung zu einem solchen 
bei einem Umfang des gemuteten oder nach— 
gemuteten Feldes bis mit 5 Maßeinheiten 
für jede folgende Maßeinheit mehrn 
b) Entscheidung über den Bestand, Inhalt oder Umfang 
der Berechtigung des Inhabers eines verliehenen 
Bergbaurechts, soweit sie außerhalb eines Ver- 
leihungsverfahrens erfolgt, (8§ 58 und 59)4 
Tc) Amtliche Vermessung und Versteinung der Grenzen 
eines Grubenfeldes (§ 53 Abs. 2, § 57), auch 
wenn sie in einem Verleihungsverfahren erfolgt. 
Hier kommt außer den Auslagen an Reisekosten 
des Bergamtsmarkscheiders und des Meßgehilfen 
die Hälfte der Verleihungsgebühr bez. als Zuschlag 
zu dieser zur Erhebung. 
Vermögensverwaltungen (insbesondere Stiftungsmassen) 
Für je 100. Jahreserträgnis . 
Reichsrechtliche Unfall= und Invaliden-Versicherungssachen. 
Tätigkeit als untere Verwaltungs= oder als Ortspolizei- 
behörde, insbesondere versicherungsrechtliche Unfallunter- 
suchungen (Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz §§ 64 flg.), 
Tätigkeit im Rechtshilfeverfahren. 
Hier werden nur, soweit reichsgesetzlich zulässig, 
entstandene Auslagen in Ansatz gebracht. 
  
30 — 
  
300 — 
  
  
  
100 — 
  
  
  
 
	        
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