— 425 —
§5. Die Erlaßbefugnis der Bezirkssteuereinnahmen und Gemeindebehörden er-
streckt sich nicht auf Steuerbeträge, die in der abgeschlossenen Ortsrechnung ver-
rechnet sind.
§ 6. Die Erlaßbefugnis der Gemeindebehörden erstreckt sich nicht auf Steuer-
beträge,
a) gegen deren Abforderung Rechtsmittel eingewendet sind,
b) die nach § 15 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes veranlagt sind.
8 7. (1) Die Entschließung über Anträge auf Verleihung der Erlaßbefugnis an
Gemeindebehörden steht den Kreissteuerräten zu. Diesen Anträgen ist auf Wider-
ruf und nur dann zu entsprechen, wenn die nachsuchende Gemeindebehörde zu-
sichert, daß bei Erlassen das Gemeindeinteresse nicht vor dem staatlichen Interesse
bevorzugt wird und daß insbesondere der Erlaß von Staatseinkommensteuer ohne
weiteres einen entsprechenden Erlaß der zur Zeit der Bewilligung fälligen Ge-
meindeeinkommensteuer nach sich zieht.
(2) Die Verleihung der Erlaßbefugnis an Gemeindebehörden und der Widerruf
sind dem Finanzministerium anzuzeigen.
88. (1) Sind Beitragspflichtige, ohne sich einer Hinterziehung schuldig gemacht
zu haben, bei der Veranlagung mit niedrigeren Steuerbeträgen belegt worden, als
dies nach ihrem Einkommen oder ergänzungssteuerpflichtigen Vermögen zufolge
des Gesetzes hätte geschehen sollen, so kann die Anordnung der Nachzahlung nach
§ 77 des Einkommensteuergesetzes und § 47 des Ergänzungssteuergesetzes unter-
bleiben, wenn der nachzuzahlende Betrag an Einkommen= und Ergänzungssteuer
insgesamt 10 K nicht erreichen und außer Verhältnis zu dem durch die Nach-
forderung entstehenden Aufwand an Zeit und Arbeit stehen würde.
(2) Von einer höheren Veranlagung (Nachschätzung) nach § 30 Absatz 1 des Er-
gänzungssteuergesetzes kann abgesehen werden, wenn das ergänzungssteuerpflichtige
Vermögen sich um nicht mehr als fünf Steuerklassen erhöht hat und der Betrag der
Steuererhöhung außer Verhältnis zu dem durch seine Abforderung entstehenden
Aufwand an Zeit und Arbeit stehen würde. Diese Vorschrift gilt nicht für die
Fälle, in denen gleichzeitig eine höhere Veranlagung (Nachschätzung) gemäß § 47a
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes erforderlich wird.
(6) Gemeindebehörden, denen die Entschließung über die Nachforderung von
Einkommen= und Ergänzungssteuer in den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze
Nach-
forderung.