Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 432 — 
II. 
Vorschriften 
über den 
Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler für Bühnenangehörige mit 
Ausschluß der Herausgeber von Stellen- und Vakanzenlisten. 
§ 1. Stellenvermittler im Sinne dieser Vorschriften ist, wer gewerbs— 
mäßig für gewerbsmäßig oder nichtgewerbsmäßig betriebene Unternehmungen, durch 
welche theatralische Vorstellungen, Singspiele, Instrumentalkonzerte, Gesangs- und 
deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen und Tieren dargeboten 
werden, Vertragsabschlüsse zwischen Unternehmern und Stellensuchenden vermittelt, 
oder Gelegenheit zur Erlangung von Stellen nachweist. Ob bei den Unternehmungen 
oder Veranstaltungen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet 
oder nicht, ist für die Anwendung dieser Vorschriften ebenso unerheblich, wie die 
Zeit, auf welche die Verträge abgeschlossen werden. 
82. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, ihren Familiennamen und 
mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit einem Zusatze, der die Art 
der zu vermittelnden Stellen erkennen läßt (z. B. Stellenvermittler für Bühnen- 
angehörige, für Zirkus und Schaubühne usw.; Theater-, Variété-, Konzert= usw. 
Agent), an der Straßenseite des von ihnen benützten Hauses nahe dem Haus- 
eingange und am Eingange zu den Geschäftsräumen anzubringen. Die Annahme 
der Bezeichnung „Theateragent“ oder „Theateragentur“ ist nur solchen Stellen- 
vermittlern gestattet, die ausschließlich Stellen für Bühnenangehörige im engeren 
Sinne, d. h. für solche Personen vermitteln, die bei der Aufführung dramatischer 
Werke künstlerisch oder technisch mitwirken. 
Diie Beilegung einer Bezeichnung, die auf die erfolgte Konzessionierung hin- 
weist, ist verboten. 
Die Geschäftsbezeichnung bedarf der Genehmigung der Ortspolizeibehörde. 
§ 3. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, der Ortspolizeibehörde (§ 2 der 
Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 28. März 1892 /G.= u. V.-Bl. 
S. 28)) über ihren Geschäftsraum bei der Geschäftseröffnung und bei späterem 
Wechsel des Geschäftsraumes sofort Anzeige zu erstatten, ebenso im Falle der 
Einstellung des Geschäftsbetriebes.
	        
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