fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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. 12) Bekanntmachung, 
die Abänderung des Zeitpunkts der Anstellungsprüfungen für den höheren 
Staatsforstdienst betreffend; 
vom 27sten März 1856. 
M# Genehmigung Sr. Majestät des Königs ist von dem Finanzministerium beschlossen 
worden, in Ansehung des Zeitpunkts der Anstellungsprüfungen für den höheren Staats- 
forstoienst, unter Wiederaufhebung der dießfallsigen Zeitbestimmungen in 9§ 20 und 21 
der Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend, vom 2 7sten November 1851 (Seite 399 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1851), sowie in 9§# 4, 5, 6 und 11 
der die Anstellungsprüfungen für den höheren Staatsforstdienst betreffenden Verordnung 
vom lsten December 1852 (Seite 323 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1852) folgende anderweite Bestimmungen zu treffen: 
Die Anstellungsprüfungen für den höheren Staatsforstdienst finden vom Jahre 1857 
an im Monate Mai jeden Jahres Statt. Die Bekanntmachung des Finanzministeriums 
in der Leipziger Zeitung, ob eine solche Prüfung Statt haben werde, erfolgt alljährlich 
im Monate September des nächst vorhergehenden Jahres. Die schriftlichen Anmeld- 
ungen zu den Prüfungen müssen nach Erfolg dieser Bekanntmachung in den Monaten No- 
vember und December desselben Jahres bei dem Finanzministerium eingereicht werden. 
Die Bekanntmachung an den Bittsteller über seine Zulassung zur Prüfung und die gleich- 
zeitige Zusendung der Aufgabe zur schriftlichen Ausarbeitung geschieht durch die Prüfungs= 
commission längstens bis zur Mitte des nächstfolgenden Monats Januar, diese Ausarbeit- 
ung aber ist von dem Examinanden spätestens am Schlusse des nächsten Monats Februar 
bei der Prüfungscommission einzureichen. 
Dresden, am 2 7sten März 1856. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Berger. 
  
M 13) Verordnung, 
die Taravergütung für rohen Kaffee in Ballen oder Säcken betreffend; 
vom 31sten März 1856. 
G. 
OIn Folge einer unter sämmtlichen Zollvereinsstaaten getroffenen Vereinbarung wird, mit 
Allerhöchster Genehmigung, hierdurch bekannt gemacht, daß die tarifmäßige Taravergütung 
1856. 4
	        
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