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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
20. Stück vom Jahre 1910.
Inhalt: Nr. 91. Verordnung, die Umschreibung von Grundbuchblättern betr. S. 449.
Nr. 91. Verordnung,
die Umschreibung von Grundbuchblättern betreffend;
vom 14. November 1910.
I. Voraussetzungen der Umschreibung.
8 1. Reicht der Raum eines Grundbuchblattes nicht mehr aus und kann es in Unmschreibung
demselben Bande nicht fortgesetzt werden, so ist es im ganzen umzuschreiben. Ein in egen. *
einem andern Bande fortgesetztes Grundbuchblatt ist im ganzen umzuschreiben, wenn
der Raum an der Stelle nicht mehr ausreicht, wo sich die Fortsetzung befindet. Der
Raum kann als nicht mehr ausreichend angesehen werden, wenn in einer Abteilung nur
noch für eine Eintragung Raum ist.
§ 2. Ein Grundbuchblatt kann auch dann umgeschrieben werden, wenn es infolge Umschreibung
mehrfacher Fortsetzungen oder wegen einer großen Anzahl gelöschter Eintragungen isgencnee:
oder aus anderen Gründen unübersichtlich geworden ist.
83. Sind in einem Bande alle Blätter bis auf einige wenige umgeschrieben oder
geschlossen, so können auch diese umgeschrieben werden.
§ 4. Durch die Umschreibung darf die Erledigung von Eintragungsanträgen Vorzug der
nicht aufgehalten werden. Sind vor der Umschreibung Eintragungen vorzunehmen, Eimragungse-
nachdem auch der im §1 Satz 3 bezeichnete Raum hat benutzt werden müssen, so ist
das Blatt einstweilen fortzusetzen (§ 40 der Ausführungsverordnung zur Grundbuch-
ordnung). Der Inhalt der Fortsetzung ist in das durch die Umschreibung gebildete Blatt
(das neue Blatt) mit aufzunehmen.
§5. Ein Grundbuchblatt darf erst dann umgeschrieben werden, wenn in der ersten Vollständigkeit
Abteilung die erforderlichen Eintragungen bis zu dem Zeitpunkte der Umschreibung haereerlken
Ausgegeben zu Dresden, den 30. November 1910. 69