Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Blattnummer. 
Blattregister. 
— 
Einrichtung 
des neuen 
Blattes. 
Entwurf des 
neuen Blattes. 
Neue und 
bisherige 
Übersicht. 
Kennzeichen 
der 
Umschreibung 
auf dem bis- 
herigen Blatte. 
— 450 — 
nachgetragen worden sind. Die Vorschriften des § 4 Satz 2, 3 sind entsprechend anzu— 
wenden. 
II. Verfahren bei der Umschreibung. 
§ 6. (1) Das neue Blatt erhält die Nummer des umgeschriebenen Blattes. 
(2) Für jedes Grundbuch ist, sobald auch nur eines seiner Blätter umgeschrieben 
werden soll, ein Register sämtlicher Blätter anzulegen (Blattregister). Darin sind die 
einzelnen Blätter nach der Nummerfolge aufzuführen. Bei jeder Nummer ist der Band 
des Grundbuchs anzugeben, wo sich das Blatt befindet, sowie die Seite, wo es beginnt. 
Nach der Umschreibung eines Blattes ist die bisherige Angabe rot zu unterstreichen 
und eine neue einzutragen. Vgl. Muster I. 
(3) Das Blattregister kann mit dem Verzeichnisse der eingetragenen Eigentümer 
(Ausführungsverordnung zur Grundbuchordnung § 42) in einem Bande verbunden 
werden. 
8 7. (1) In jeder Abteilung des neuen Blattes werden unter der letzten über- 
getragenen Eintragung über die volle Breite der Seite zwei schwarze Querstriche in 
mäßiger Entfernung von einander gezogen. Zwischen diese beiden Querstriche wird der 
Vermerk gebracht: 
Von Band Seite 
dieses Grundbuchs umgeschrieben aum 
Diesen Vermerk hat der Grundbuchbeamte zu unterzeichnen. 
(2) Unter dem Vermerk ist in der Nummerspalte im voraus die Nummer einzu- 
tragen, mit der die erste Eintragung nach der Umschreibung zu versehen sein wird 
(§ 33 Abs. 2). 
8 8. Das neue Blatt, einschließlich der im §7 Abs. 2 bezeichneten Nummern, 
ist zunächst in Form einer Übersicht (§ 24 der Ausführungsverordnung zur Grundbuch- 
ordnung) zu entwerfen. Der Entwurf ist von dem Grundbuchbeamten zu prüfen und 
nötigenfalls zu verbessern. Sodann versieht dieser zum Zeichen seines Einverständnisses 
schon im Entwurfe jeden Umschreibungsvermerk (§7) mit seinem Namenszeichen. 
§ 9. (1) Nach der Umschreibung kommt der Entwurf (88) als lbersicht zu den 
Grundakten. 
(2) Die bisherige Übersicht bleibt bei den Grundakten; jede Seite ist ungefähr von 
einer oberen nach der entgegengesetzten unteren Ecke mit Bleistift kräftig durchzustreichen. 
Der Entwurf wird unmittelbar vor der bisherigen Übersicht eingeheftet. 
§ 10. Nach der Umschreibung werden auf dem bisherigen Blatte die Nummer 
und der Name des Eigentümers rot unterstrichen. Unter die Nummer sowie unter die 
Überschrift jeder etwaigen Fortsetzung wird der Vermerk gesetzt:
	        
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