Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(2) § 108 der Verordnung vom 26. Juli 1899, GVl. S. 280, erhält folgende 
Fassung: 
Sind bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils 
auf das Blatt eines anderen Grundstücks oder auf ein neues Blatt mehrere 
Belastungen in die dritte Abteilung mit überzutragen, so ist bei jeder die 
ursprüngliche Zeit der Eintragung wiederzugeben. Dasselbe gilt bei der Um- 
schreibung eines Grundbuchblattes. 
Dresden, den 14. November 1910. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Otto. 
Kurth. 
70“
	        
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