Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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g) für Oldenburg das Großherzoglich Oldenburgische Ministerium der Justiz zu 
Oldenburg, 
I) für Sachsen-Coburg und Gotha das Herzoglich Sächsische Staatsministerium, 
Abteilung A, zu Coburg,“. 
Ziffer 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Je eine gleiche Kommission besteht in Tsingtau im Schutzgebiete Kiau- 
tschou für die in Ostasien, und in Windhuk im Schutzgebiete Südwestafrika 
für die in West= und Südafrika wohnhaften Deutschen." 
In Ziffer 8 Abs. 3 ist hinter „Kiautschou“ ein Komma und sodann folgender 
Zusatz einzufügen: „diejenige in Windhuk unter Aufsicht des Gouverneurs des Schutz- 
gebiets Südwestafrika." 
15. 
In Ziffer 4 Abs. 1 ist hinter „besitzen/Neinzufügen: „oder die Vorprüfung zum 
Schiffsingenieur bestanden haben“. 
In Ziffer 6 Abs. 1 ist hinter „Navigations-“ ein Komma und sodann einzufügen: 
„Seemaschinisten-“, ferner in Abs. 2 statt „Navigationsschulen“ zu setzen: „Navi- 
gations= oder Seemaschinistenschulen“ und hinter „Seesteuerleute“ einzufügen: „oder 
Seemaschinisten“. 
8 23. 
Die Ziffern 2 und 3 erhalten folgende Fassung: 
„2. Zur seemännischen Bevölkerung des Reichs gehören: 
a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, die mindestens ein Jahr auf See-, Küsten- 
oder Haffahrzeugen gefahren sind und zwar als: 
1. Matrosen, Leichtmatrosen, Jungen, Köche, Kellner (Stewards), 
Pantryleute, Aufwäscher, Schlachter, Barbiere, Friseure, Musiker 
und dergl.; 
2. Maschinisten, Maschinistenassistenten, Heizer, Feuerleute, Kohlen- 
zieher, Trimmer, Elektriker, Schlosser, Klempner, Zimmerleute, 
Segelmacher, Segel= und Tauflicker, Konditoren, Bäcker, Zahl- 
meistergehilfen und dergl.; 
b) See-, Küsten= und Haffischer, die die Fischerei mindestens ein Jahr ge- 
werbsmäßig betrieben haben; 
0) Maschinisten, Maschinistenassistenten und Heizer, die mindestens ein Jahr 
auf Flußdampfern gefahren sind. 
73“
	        
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