Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 539 — 
(2) Bei markscheiderischen Arbeiten, von denen eine besondere Rechtswirkung 
abhängt oder die bergpolizeilich besonders wichtig sind, muß der Markscheider die 
Messungen in Person ausführen. 
(s) Vereinbarungen des Auftraggebers und des Markscheiders, wonach dies auch 
bei anderen Aufträgen geschehen soll, bleiben unberührt. 
8 260. (1) Ist der Markscheider genötigt, bei seinen Arbeiten Vermessungen, 
Rechnungen und Risse, die von fremden Personen angefertigt worden sind, zu ver- 
wenden, so hat er sie, soweit dies möglich ist, auf ihre Richtigkeit zu prüfen und die 
Herkunft dieser Angaben sowie die Art ihrer Verwendung in zweifelsfreier Weise 
kenntlich zu machen. Sind die Arbeiten ebenfalls von einem konzessionierten Mark- 
scheider angefertigt, so braucht sie der Markscheider auf ihre Richtigkeit nur dann zu 
prüfen, wenn er an ihr zu zweifeln Anlaß hat. 
(2) Der Markscheider darf bei der Ausführung der nach §9 87 Abs. 1 des Gesetzes 
nötigen Markscheiderarbeiten Vermessungen von Werksbeamten nur benutzen, wenn 
und soweit es das Bergamt nachgelassen hat. Dies gilt auch, wenn der Markscheider 
den Werksbeamten gemäß § 259 als Hilfskraft verwendet. 
8261. Der Markscheider ist für die Richtigkeit seiner Arbeiten und Angaben sowie 
dafür verantwortlich, daß die Arbeiten vorschriftsmäßig und ohne ungerechtfertigte 
Verzögerung erledigt werden. Er kann sich hiergegen nicht auf Anweisungen berufen, 
die ihm sein Auftraggeber oder andere Personen über die Ausführung der Arbeiten 
erteilt haben. 
8262. (1) Mit seiner Stellvertretung darf ein Markscheider nur einen im 
Königreiche Sachsen konzessionierten Markscheider beauftragen. Der Geschäftsraum 
des Stellvertreters muß sich im Königreich Sachsen befinden. 
(2) Der Stellvertreter ist für die von ihm ausgeführten Arbeiten verantwortlich. 
§ 263. Ubt ein konzessionierter Markscheider sein Gewerbe als Staatsdiener aus, 
so gelten auch für ihn, unbeschadet der für die Staatsdiener erlassenen Vorschriften, 
die die Markscheider und das Rißwesen betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung 
und der dazu erlassenen Anweisungen. 
§ 264. Der Markscheider soll die Urrisse nebst Zubehör (§§ 270 flg.) nur so lange 
bei sich behalten, als es die Erledigung seines Auftrags erfordert. 
8265. (1) Ist der einem Markscheider erteilte Auftrag erledigt, so soll der 
Markscheider sämtliche behufs Ausführung des Auftrags für Rechnung des Auftrag- 
gebers angefertigte Aufzeichnungen und rißliche Darstellungen, namentlich die Ur-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.