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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1910.
Indalt: Nr. 8. Verordnung, die Schlachtvieh= und Fleischbeschau betr. S. 33. — Nr. 9. Verordnung,
öffentliche Geldsammlungen betr. S. 35.
Nr. 8. Verordnung,
die Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend;
vom 14. Februar 1910.
De. Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die
Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 usw., vom 27. Januar 1903
(G.= u. V.-Bl. S. 75) wird, wie folgt, ergänzt und abgeändert:
J.
Zu 812 (zu vergl. auch Ziffer I der Verordnung, die Schlachtvieh- und
Fleischbeschau betreffend, vom 10. Juli 1906 — G.= u. V.-Bl. S. 228 —:
Der Zuständigkeit der Laienfleischbeschauer wird weiter die Beurteilung des
Fleisches aller Schlachttiere entzogen, bei denen der Laienfleischbeschauer die
Schlachtviehbeschau nicht selbst vorgenommen hat.
Ausnahmen hiervon sind zulässig
a) in öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß die Schlachtviehbeschau des
geschlachteten Tieres im Schlachthaus überhaupt stattgefunden hat;
b) bei Kälbern, Schafen und Ziegen, die ohne Schlachtviehbeschau geschlachtet
worden sind, sobald der Besitzer mit der unschädlichen Beseitigung des vom
Beschauer für genußuntauglich erachteten Fleisches einverstanden ist.
II.
Der llberweisungsschein ist nach folgendem Muster auszufertigen, das an Stelle
des bisherigen Musters A tritt:
Ausgegeben zu Dresden, den 17. März 1910. 5