Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 33 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
2. Stück vom Jahre 1910. 
  
    
  
Indalt: Nr. 8. Verordnung, die Schlachtvieh= und Fleischbeschau betr. S. 33. — Nr. 9. Verordnung, 
öffentliche Geldsammlungen betr. S. 35. 
Nr. 8. Verordnung, 
die Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend; 
vom 14. Februar 1910. 
De. Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 usw., vom 27. Januar 1903 
(G.= u. V.-Bl. S. 75) wird, wie folgt, ergänzt und abgeändert: 
J. 
Zu 812 (zu vergl. auch Ziffer I der Verordnung, die Schlachtvieh- und 
Fleischbeschau betreffend, vom 10. Juli 1906 — G.= u. V.-Bl. S. 228 —: 
Der Zuständigkeit der Laienfleischbeschauer wird weiter die Beurteilung des 
Fleisches aller Schlachttiere entzogen, bei denen der Laienfleischbeschauer die 
Schlachtviehbeschau nicht selbst vorgenommen hat. 
Ausnahmen hiervon sind zulässig 
a) in öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß die Schlachtviehbeschau des 
geschlachteten Tieres im Schlachthaus überhaupt stattgefunden hat; 
b) bei Kälbern, Schafen und Ziegen, die ohne Schlachtviehbeschau geschlachtet 
worden sind, sobald der Besitzer mit der unschädlichen Beseitigung des vom 
Beschauer für genußuntauglich erachteten Fleisches einverstanden ist. 
II. 
Der llberweisungsschein ist nach folgendem Muster auszufertigen, das an Stelle 
des bisherigen Musters A tritt: 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 17. März 1910. 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.