Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Gesetz= und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
3. Stück vom Jahre 1910. 
  
  
  
Inhalt: Nr. 10. Gesetz, Anderungen des Gesetzes über die Gerichtskosten und der Kostenordnung für Rechts- 
anwälte und Notare betr. S. 37. — Nr. 11. Verordnung zur Ausführung des Biehseuchenüberein- 
kommens zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 25. Januar 1905. S. 39. — Nr. 12. 
Verordnung, Polizeiaufsicht betr. S. 39. 
Nr. 10. Gesetz, 
Anderungen des Gesetzes über die Gerichtskosten und der Kostenordnung 
für Rechtsanwälte und Notare betreffend; 
vom 18. März 1910. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Artikel I. 
Das Gesetz über die Gerichtskosten vom 21. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 327 flg.) 
wird dahin geändert: 
A. 
Nr. 97 des Tarifs erhält in dem der Anmerkung vorangehenden Satze folgende 
Fassung: 
97. Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. Die 
Schreibgebühr beträgt für die Seite, die mindestens zwanzig Zeilen von durch- 
schnittlich zwölf Silben enthält, zwanzig Pfennige, auch wenn die Herstellung 
auf mechanischem Wege stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird 
als voll berechnet. 
Ausgegeben zu Dresden, den 23. März 1910. 6
	        
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