Gesetz= und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
3. Stück vom Jahre 1910.
Inhalt: Nr. 10. Gesetz, Anderungen des Gesetzes über die Gerichtskosten und der Kostenordnung für Rechts-
anwälte und Notare betr. S. 37. — Nr. 11. Verordnung zur Ausführung des Biehseuchenüberein-
kommens zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 25. Januar 1905. S. 39. — Nr. 12.
Verordnung, Polizeiaufsicht betr. S. 39.
Nr. 10. Gesetz,
Anderungen des Gesetzes über die Gerichtskosten und der Kostenordnung
für Rechtsanwälte und Notare betreffend;
vom 18. März 1910.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz über die Gerichtskosten vom 21. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 327 flg.)
wird dahin geändert:
A.
Nr. 97 des Tarifs erhält in dem der Anmerkung vorangehenden Satze folgende
Fassung:
97. Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. Die
Schreibgebühr beträgt für die Seite, die mindestens zwanzig Zeilen von durch-
schnittlich zwölf Silben enthält, zwanzig Pfennige, auch wenn die Herstellung
auf mechanischem Wege stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird
als voll berechnet.
Ausgegeben zu Dresden, den 23. März 1910. 6