Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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A. Höhere Mädchenschule. 
Klasse VIII: 1 Stunde. 
§ 61. Freies Zeichnen im Anschluß an den Anschauungs= und heimatkundlichen Verteilung des 
Unterricht; Erfassen der Hauptmerkmale eines Gegenstandes; Nachbilden einfacher Lehrstoffes. 
Flächenformen in verschiedenen Techniken (Kohle, Bleistift, Buntstift, Wasserfarbe). 
Biel Zeichnen aus dem Gedächtnis. 
Klasse VII: 1 Stunde. 
Zeichnen einfachster Flächenformen mit Zurückführung auf die geometrischen 
Grundformen. Anlehnung an Natur und Kunstgebilde. 
Klasse VI: 1 Stunde. 
Genaueres Auffassen der Formen, Verhältnisse und Farben; Darstellung flächen- 
hafter Blatt= und Blütenformen, einfacher Schmetterlinge. 
Klasse V: 2 Stunden. 
Zeichnen und Malen von Naturformen; ihre Verwendung in einfachen orna- 
mentalen Gebilden (Reihungen, Füllungen); Beziehung zur Nadelarbeit. Farben- 
zusammensetzung und -mischung; Silhouettieren. 
Klasse IV: 2 Stunden. 
Empirische Flächen= und Körperperspektive; Licht und Schatten. 
Klasse III: 2 Stunden. 
Zeichnen und Malen schwierigerer Natur-, Gebrauchs= und Kunstgegenstände in 
verschiedenen Stellungen, einzeln und in Gruppen. 
Klasse II: 2 Stunden. 
Stilisieren von Pflanzen; figürliche Studien. Einführung in das Linearzeichnen 
(Maßstabzeichnen und geometrische Darstellung einfacher Körper= und Gebrauchs- 
gegenstände). 
Klasse I: 2 Stunden. 
Malerische Auffassung, Zeichnen und Malen von Pflanzen, Tieren, Figuren, 
Innenräumen, Landschaften. Fortsetzung des Linearzeichnens. 
B. Studienanstalt. 
862. Obersekunda bis Oberprima je 2 Stunden. 
Fortgesetztes Zeichnen und Malen nach schwierigeren Natur- und Kunstformen. 
Ornamentales Entwerfen. Figürliche Studien.
	        
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