Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Oberprima: 2 Stunden. 
O. u. Fr. h. und st. siehe vorige Klasse. K. Hüftschwung. Schnecke. Verbindung 
mit Zwirbelarten. 
G. b. Schwungstützhüpfen. Schwingen im Unterarmstütz. Leichte Form des 
Beugestützes. Sprünge am Barren. r. Drehhangeln mit Schwingen. Armbeugen 
aus dem Streckhange. Doppelreck. I. Schwierigeres Drehhangeln. Hangzucken. 
zrl. Wiederholung und Erschwerung. Sr. Gesellschaftsübungen. 
§. wie Unterprima. 
§ 70. 1. In allen Klassen sind regelmäßig Haltungsübungen, teils als reine Frei- 
übungen, teils als Freiübungen mit Stützpunkt vorzunehmen. Mit vielen Freiübungen 
lassen sich Atmungsübungen verbinden, möglichst im Freien, sonst nur in staub- 
freier Luft. 
2. In der höheren Mädchenschule sind an den Schwebekanten und am Schwebe- 
baum Gehen und Schrittarten zu üben, außerdem am Schwebebaum Rumpf-, Arm- 
und Beinübungen, Schwebekampf und Sprungübungen zu betreiben. 
3. Volkstümliche Ubungen dürfen in keiner Klasse fehlen. Springen und Laufen 
sind zunächst als gemeinsame Ubung („Haltungssprünge“, Laufen in Spielform) 
vorzunehmen; von Klasse VI ab finden besondere Sprung= undLaufübungen mit 
Steigerung der Leistungen von Klasse zu Klasse statt. 
4. Auch das Werfen mit dem Handball, dem größeren Lederball (Stoßball) und 
dem Schleuderball ist in den einzelnen Klassen zu üben. 
5. Jede Turnstunde sei ein planmäßig angelegtes Ganzes und wirke auf den Ge- 
samtorganismus der Schülerinnen allseitig ein, gebe auch Anregung zur Körperpflege 
außerhalb der Schule. 
6. So viel als möglich hat das Turnen im Freien zu erfolgen. 
7. In der günstigen Jahreszeit sind volkstümliche Ubungen und Spiele zu bevor- 
zugen, Frei= und Gerätübungen jedoch in keiner Stunde zu verabsäumen. 
8. Für eine zweckdienliche Turnkleidung ist Sorge zu tragen. Beengende und 
drückende Kleidungsstücke (Korsett und Gürtel), Schuhe mit hohen Absätzen, Schmuck- 
gegenstände dürfen in der Turnstunde nicht getragen werden. 
9. Den Schülerinnen ist Anweisung zu gegenseitiger Hilfeleistung zu geben. 
10. Vor und nach Ubungen, welche eine erhöhte Herz= und Lungentätigkeit er- 
fordern, sind ableitende Ubungen einzufügen. Auf körperliche Schwächen und Krank- 
heitserscheinungen ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Wegen Befreiung vom Turn- 
unterrichte aus gesundheitlichen Gründen vergleiche § 2. 
95“# 
Bemerkungen.
	        
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