Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Von jedem Jahresberichte ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckstücken an 
die vorgesetzten Behörden und an die buchhändlerische Zentralstelle für den Programm- 
tausch einzusenden. 
III. Abgangsprüfung (Reifeprüfung). 
Allgemeine * 107. Die Abgangsprüfung (Reifeprüfung) hat den Zweck, zu ermitteln, ob 
#umen n eine Schülerin die Lehrziele der obersten Klasse in allen wissenschaftlichen Fächern 
« und damit den Bildungsgrad erreicht hat, der durch die Zurücklegung des voll— 
ständigen Lehrganges der Anstalt erlangt werden soll. Sie wird mit rechtlicher 
Wirkung nur an einer öffentlichen, mit der Berechtigung zur Abnahme dieser 
Prüfung versehenen höheren Mädchenschule und Studienanstalt abgelegt. Doch 
kann auch an einer privaten höheren Mädchenschule gemäß § 10 Absatz 3 des Gesetzes 
über das höhere Mädchenbildungswesen vom 16. Juni 1910 vom Ministerium eine 
Abgangsprüfung eingerichtet werden. 
Zur Erstehung der Reifeprüfung an einer öffentlichen Studienanstalt eines 
anderen Bundesstaates bedürfen Schülerinnen, deren Eltern in Sachsen staats- 
angehörig sind und ihren Wohnsitz haben, wenn sie nicht die auswärtige Schule, 
an der sie die Prüfung ablegen, bereits vor Eintritt in die Obersekunda besucht 
haben, der Genehmigung des Königlich Sächsischen Ministeriums des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
Die Abnahme der Reifeprüfung erfolgt an der höheren Mädchenschule und 
an der Studienanstalt durch je eine besondere Prüfungskommission. 
Prüfungs- § 108. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus: 
kommission-. 1. dem vom Ministerium abgeordneten Vertreter der Regierung (Königlichen 
Kommissay), 
2. dem Leiter der Schule und den mit wissenschaftlichem Unterrichte in den obersten 
Klassen beschäftigten oder stellvertretungsweise zur Prüfung zugezogenen 
Mitgliedern des Lehrerkollegiums. In der Regel sollen für jedes Prüfungs- 
fach zwei Vertreter der Prüfungskommission angehören. 
Falls der Schulleiter zum Königlichen Kommissar ernannt worden ist, hat er 
den ihm erteilten besonderen Auftrag bei seiner Unterschrift durch den Zusatz „zugleich 
Königlicher Kommissar“ zum Ausdruck zu bringen. 
Der Königliche Kommissar hat in die schriftlichen Prüfungsarbeiten Einsicht zu 
nehmen, die Ordnung der mündlichen Prüfung festzustellen, diese sowie die sich daran 
anschließenden Beratungen als Vorsitzender zu leiten, im Falle der plötzlichen Be- 
hinderung eines Examinators einen Stellvertreter zu ernennen, die Niederschrift über
	        
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