Verwarnung
vor der
Prüfung.
Schriftliche
Prüfung.
— 656 —
auch nach Befinden Vorschläge wegen der Prüfungstage zu machen. Anträge auf
Zurückweisung einer der Angemeldeten von der Prüfung können nur dann Beachtung
finden, wenn sie von der Kommission einstimmig beschlossen und eingehend begründet
sind, und wenn die Bedenken der Kommission nicht nur Schwächen in einzelnen Fächern,
sondern zugleich die allgemeine geistige Reife der Angemeldeten betreffen. Daß
die in § 109 gestellten Bedingungen von allen Angemeldeten erfüllt sind, ist jedesmal
ausdrücklich zu bezeugen, in dem § 96 Absatz 6 erwähnten Falle außerdem, daß der dort
gegebenen Vorschrift genügt ist.
§ 111. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfs-
mittel bei Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit der sofortigen Zurückweisung von
der ferneren Teilnahme an der Prüfung, wenn aber die Täuschung erst nach deren Be-
endigung entdeckt wird, mit der Verweigerung oder nachträglichen Ungültigerklärung
des Reifezeugnisses zu bestrafen. Auch kann im Falle eines bloßen Versuches, fremde
Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel zu gebrauchen, die Zurückweisung von der ferneren
Teilnahme an der Prüfung oder die Verweigerung des Zeugnisses verfügt werden.
Eine so bestrafte Schülerin kann nur noch einmal und in der Regel nur nach
Jahresfrist zu einer anderen Reifeprüfung zugelassen werden.
Über die hier bestimmten Strafen beschließt die Prüfungskommission. Auf diese
Strafen hat der Schulleiter vor Beginn jeder Reifeprüfung die Prüflinge unter ernster
Vermahnung hinzuweisen.
§ 112. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. In ihr sind zu liefern
a) in der höheren Mädchenschule:
ein deutscher Aufsatz,
. eine Ubersetzung eines deutschen Textes ins Französische oder eine freie
Arbeit in französischer Sprache,
. eine Ubersetzung eines deutschen Textes ins Englische oder eine freie Arbeit
in englischer Sprache,
eine mathematische Arbeit mit Aufgaben aus der Arithmetik und Geometrie,
Beantwortung einer oder mehrerer Fragen aus je zwei anderen wissenschaft-
lichen Fächern, die sich die Schülerin frei wählen kann und in dem Gesuche
um Zulassung zur Prüfung anzugeben hat, und zwar entweder aus Ge-
schichte und Erdkunde oder aus Naturgeschichte und Naturlehre,
b) in der Studienanstalt:
1. ein deutscher,
2. ein französischer,
3. ein englischer Aufsatz,
S #—