Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Verwarnung 
vor der 
Prüfung. 
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werden, die Ostern vorher wegen ungenügender Leistungen zurückgewiesen worden 
sind oder die freiwillig länger als ein Jahr in Oberprima geblieben oder durch 
besondere Verordnung des Ministeriums der Anstalt für diesen Zeitpunkt zur Prüfung 
zugewiesen worden sind. 
Um Zulassung zur ordentlichen Reifeprüfung haben die Schülerinnen vor dem 
8. Januar, zur außerordentlichen vor dem 8. Juli bei dem Rektor schriftlich nach— 
zusuchen. 
Spätestens eine Woche nach diesen Zeitpunkten hat der Rektor die Schülerinnen, 
die um Zulassung nachgesucht haben, in vorgeschriebener Weise bei dem Ministerium 
anzumelden. Vor Feststellung der Anmeldeliste findet eine Besprechung der Prüfungs- 
kommission über die wissenschaftliche und sittliche Reife der betreffenden Schülerinnen 
und eine vorläufige Zensierung statt. 
Auf Grund der letzteren hat die Kommission darüber Beschluß zu fassen, ob einzelnen 
der Rücktritt von der Prüfung angeraten oder ein Antrag auf deren Zurückweisung bei 
dem Ministerium gestellt werden soll. In die Anmeldeliste sind alle Schülerinnen 
aufzunehmen, die bis zu deren Abschluß ihr Gesuch um Zulassung aufrecht erhalten 
haben. In dem begleitenden Berichte aber sind die von der Prüfungskommission 
über die Anzumeldenden gefaßten Beschlüsse mitzuteilen, auch nach Befinden Vor- 
schläge wegen der Prüfungstage zu machen. Anträge auf Zurückweisung einer der 
Angemeldeten von der Prüfung können nur dann Beachtung finden, wenn sie von 
der Kommission einstimmig beschlossen und eingehend begründet sind, und wenn die 
Bedenken der Kommission nicht nur Schwächen in einzelnen Fächern, sondern zu- 
gleich die allgemeine geistige Reife der Angemeldeten betreffen. Daß die in § 69 ge- 
stellten Bedingungen von allen Angemeldeten erfüllt sind, ist jedesmal ausdrücklich 
zu bezeugen, in dem § 57 Absatz 6 erwähnten Falle außerdem, daß der dort gegebenen 
Vorschrift genügt ist. 
§ 71. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfs- 
mittel bei Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit der sofortigen Zurückweisung von 
der ferneren Teilnahme an der Prüfung, wenn aber die Täuschung erst nach deren 
Beendigung entdeckt wird, mit der Verweigerung oder nachträglichen Ungültig- 
erklärung des Reifezeugnisses zu bestrafen. Auch kann im Falle eines bloßen Versuchs, 
fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel zu gebrauchen, die Zurückweisung von der 
ferneren Teilnahme an der Prüfung oder die Verweigerung des Zeugnisses verfügt 
werden. 
Eine so bestrafte Schülerin kann nur noch einmal und in der Regel nur nach 
Jahresfrist zu einer anderen Reifeprüfung zugelassen werden.
	        
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